Sammlung von Gerichtsurteilen |
Haustier – Haltung ( Haupt- und Nebenprobleme)
Unzulässigkeit des uneingeschränkten „Verbotes der Tierhaltung“ in Formular-Mietverträgen Bundesgerichtshof VIII Zivilsenat, 20.01.1993 , Az.: VIII ZR 10/92 Willkür-Entscheidungen des Vermieters – 1 Willkür-Entscheidungen des Vermieters – 2 Entscheidungen müssen stichhaltig und sachlich begründet sein. – Urteil liegt nicht wörtlich vor – Willkür-Entscheidungen des Vermieters – 3 (Vermieterin verbietet die Haltung eines Yorkshire-Terriers.) Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um Erlaubnis. Im Mietvertrag war vereinbart, dass Tiere nur mit Zustimmung der Vermieterin in der Mietwohnung gehalten werden dürften. Die Vermieterin hatte allerdings kein Herz für Tiere und verweigerte die Zustimmung. Deshalb wurde sie von der Mieterin verklagt. Das Landgericht Kassel verhalf der Frau zu ihrem Hund Die Tierhaltung gehöre nicht automatisch zum „vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“, denn sie könne Belästigungen für die anderen Hausbewohner und auch eine stärkere Abnützung der Wohnung nach sich ziehen. Daher sei es zulässig, wenn Vermieter die Tierhaltung von ihrer Genehmigung abhängig machten. Allerdings müssten sie die Anträge auf Genehmigung dann auch in jedem Einzelfall objektiv prüfen. Im konkreten Fall sei nicht einmal auszuschließen, dass der Antrag überflüssig gewesen sei: Yorkshire-Terrier seien der „Kleintierhaltung“ zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters ohnehin nicht erforderlich. Auf keinen Fall aber könne die Vermieterin hier die Genehmigung versagen: Diese Hunde könnten sich allenfalls durch „leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen“ und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen. Ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. – Urteil liegt nicht wörtlich vor – Vermieter und des Mieters Haustiere Eine Vermieterin hatte der ungezügelten Tierhaltung in ihrem Mietshaus durch ein genaues ‚Regelwerk‘ vorgebeugt. Im Mietvertrag stand, ohne ihre schriftliche Erlaubnis dürfe kein Tier in der Wohnung gehalten werden. Bei Hunden machte sie ihre Zustimmung von einem selbstentwickelten Kriterienkatalog abhängig. Unter anderem sollte die Hundehaltung nur erlaubt sein, wenn das Tier ausgewachsen nicht höher als eine ausgewachsene Katze sei. Mit diesem Katalog kamen die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Konflikt, die sich ihre 71 Quadratmeter mit einem Mischling aus den Rassen Schäferhund und Husky teilten. Die Vermieterin forderte, den Hund zu entfernen. Damit hatte sie beim Amtsgericht Köln keinen Erfolg. Die Zustimmung zur Hundehaltung stehe nicht im freien Ermessen der Vermieterin. Der Mietvertrag bestimme, die Entscheidung sei „mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses“ zu treffen. Die Entscheidung setze also eigene Abwägung voraus, die auch das Interesse des Mieters an der Hundehaltung ausreichend würdige. In dem „Kriterienkatalog“ der Vermieterin, der ohnehin nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, würden jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Ein Kriterium wie „nicht höher als eine ausgewachsene Katze“ sei bereits für sich genommen unpräzise; darüber hinaus sei die Größe eines Tieres kein ausreichender Grund, die Erlaubnis zu verweigern: Die Größe allein lasse „weder den Schluss auf eine besondere Gefährlichkeit des Tieres noch auf eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts zu“. Gericht entschied: Vermieter muss Tiere dulden (Hambg. Abendblatt vom 07.11.96) Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: „Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung.“ Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: „Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen.“ Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder „eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern“ des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der „Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten“. Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. „Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen“, heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass „das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen“. Und: „Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen“. Klausel der grundsätzliche Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam Ein Vermieter wollte sich nicht von einem vierbeinigen Hausgenossen überraschen lassen. Er setzte in den Mietvertrag die Klausel, dass Tierhaltung grundsätzlich einer Genehmigung bedarf. Ein Mieter bemühte sich trotzdem nicht um das Einverständnis des Vermieters. Seine fünfköpfige Familie teilte sich die 76 Quadratmeter große Wohnung mit einem ungenehmigten Hund. Der Vermieter wollte das Tier vor die Tür setzen und zog vor Gericht. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln darf der Hund in der Wohnung bleiben. Der Vermieter könne die Tierhaltung nicht so prinzipiell beschränken, die Klausel sei unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es sei nicht einzusehen, so der Richter, weshalb sich ein Mieter derart in seiner privaten Lebensführung einschränken lassen und für jeden Kanarienvogel um Erlaubnis fragen sollte. Auch die Haltung eines Goldfisches beispielsweise betreffe weder die Belange der Hausgemeinschaft noch die des Vermieters. Die Klausel wäre nur gültig, wenn sie sich ausdrücklich auf Hunde oder andere größere Tiere bezogen hätte. Da die generelle Einschränkung der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam sei, stelle die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch d. Wohnung dar. Wohnen umfasse die gesamte Lebensführung, Tierhaltung gehöre zum normalen Wohnen. Sie verstoße auch nicht gegen den Tierschutz: Ob der Hund artgerecht gehalten werde, hänge nicht von der Größe der Wohnung ab. Entscheidend sei vielmehr, wie viel Auslauf im Freien ein Tier bekomme. Klausel der schriftlichen Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam Eine Vermieterin verklagte ihre Mieter, weil sie einen „Golden Retriever“ namens „Nana“ in der Wohnung hielten. Im Mietvertrag stand nämlich: „Das Halten von Hunden und anderen Tieren bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters“. Die habe sie aber nie erteilt. Das Landgericht Freiburg entschied, dass „Nana“ bleiben darf. Die Klausel, auf die sich die Vermieterin berufe, sei unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige. Zum einen erwecke sie den Eindruck, eine mündlich erteilte Erlaubnis gelte nicht. Das sei nicht richtig, die Vertragspartner könnten sehr wohl auch mündlich Vereinbarungen treffen. Zum anderen verstoße ein generelles Verbot der Tierhaltung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Es erfasse auch so harmlose Kleintiere wie Wellensittiche und Zierfische oder etwa Blindenhunde, die gar nicht verboten werden könnten. Wenn die beanstandete Klausel wegfalle, sei die Frage der Hundehaltung im Mietvertrag allerdings ungeregelt, stellte das Gericht fest, weshalb man die Interessen der Kontrahenten anhand allgemeiner Kriterien abwägen müsse. Dies gehe zugunsten von „Nana“ aus: Bei dem Golden Retriever handle es sich um einen mittelgroßen Hund, der seit zweieinhalb Jahren keinen Nachbarn gestört oder belästigt habe. Dies sei durch eine Unterschriftenliste eindrucksvoll belegt. Allgemeine hygienische Einwände der Vermieterin oder ihre Befürchtung, andere Mieter könnten sich auch Hunde anschaffen, hätten sich weder bestätigt, noch rechtfertigten sie ein Verbot. Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung – 1 Geht es um die Erlaubnis der Hundehaltung, muss der Vermieter alle Mieter gleich behandeln; er kann (bei jeweils gleichen Voraussetzungen) nicht einem Mieter verbieten, einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn er dies bei anderen Mietern zulässt Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung – 2 Der Vermieter darf die Erlaubnis der Katzen- oder Hundehaltung nicht versagen, wenn andere Hausbewohner eine Katze oder einen Hund haben. Er kann jedoch die Haltung eines Kampfhundes verbieten. Belästigung 1 – Katzenurin-Gestank 1 Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, dass der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss die Mieterin aber doch ausziehen. Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung. Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne dass es zu Geruchsbelästigungen komme – es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Belästigung 2 – Katzenurin-Gestank 2 Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, dass auch in einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört. Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so dass dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe. Belästigung 3 – Flöhe Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so muss er die Kosten für deren Beseitigung übernehmen. Belästigung 4 – Lärm- und Geruchsemissionen durch Tiere Oft steht der bellende Hund an der Spitze der Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn. Hier ist der gestörte Nachbar in aller Regel im Recht. Sowohl in den landeseinheitlichen als auch in den gegebenenfalls einschlägigen gemeindlichen Regelungen ist festgeschrieben, dass die von Haustieren ausgehenden Lärmemissionen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfen. (Was von der Tierhaltung ausgehende Gerüche angeht, so sind diese im Wesentlichen wie die von Dadurch wird klar gestellt, dass Tiere nicht geräuschlos existieren müssen, dass aber der Nachbar nicht jeden Lärm akzeptieren muss. Insbesondere Lärm, der von übermäßiger Tierhaltung ausgeht, ist vom Nachbarn nicht hinzunehmen (Nur: Was übermäßig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.) KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670 Wie viele Katzen in einer Mitwohnung sind „zu viele“? Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit sieben Katzen. Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben. Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen „vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache“ dar. Schließlich diene eine Mietwohnung „in erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken“. Die Mieter müssten sich also beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen in der „Katzenhaltung“ sähen. Die Größe der Wohnung und das notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon als „vertragswidriger Gebrauch“ der Wohnung anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie groß konkret Extreme Tierhaltung 14 Katzen in einer 42 m²-Wohnung ist zuviel. Die Anzahl musste auf 4 Miezen reduziert werden. Verstoß gegen die genehmigte Anzahl von Tieren Ist laut Mietvertrag die Haltung einer Katze gestattet, darf der Vermieter die Zustimmung widerrufen, falls die Katze Junge bekommt und sich andere Hausbewohner dadurch belästigt fühlen. Klausel „Haltung von mehr als einer Katze ist untersagt“ ist umstritten Der Vermieter verlangte die Abschaffung von 3 der 4 gehaltenen Katzen. Dem widersprach jedoch das Gericht: Da von ihnen keine Belästigung ausging, könne man sie auch nicht verbieten. Untersagung der Katzenhaltung bei langjähriger Duldung nur aus triftigem Grund – 1 bis 3 Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt. Amtsgericht Aachen, 13.03.92, Az.: 81 C 459/91- NK: BGB . 90a, BGB . 535 Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muss entfernt werden. „Therapeutische Katze“ – 1 Der Vermieter kann es – trotz Verbotes im Mietvertrag – einem verhaltensgestörten Kind nicht verbieten, eine Katze zu halten, wenn das Tier eine wichtige Rolle für die seelische Gesundung des Kindes spielt. „Therapeutische Katze“ – 2 Katzen, die zur Gesundheit eines Kindes beitragen, müssen – trotz anderslautender Regelung – vom Vermieter geduldet werden. Verstoß gegen Zustimmungsvereinbarung im Mietvertrag Wurde ein Tier entgegen der im Vertrag vereinbarten schriftlichen Zustimmung des Vermieters angeschafft und wird trotz Abmahnung nicht entfernt, so darf die Wohnung gekündigt werden. Wenn ein Mieter vertragswidrig Tiere hält, braucht sich der Vermieter nicht auf einen schlichten Unterlassungsanspruch nach § 550 BGB verweisen zu lassen. Ihm steht vielmehr ein Recht aut Kündigung gemäß § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu. Das ist auch für den gestörten Nachbarn des Mieters bzw. den Verwalter ein wichtiges Argument, wenn der Vermieter behauptet, ihm seien die Hände gebunden. Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 1 bis 3 Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 4 Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I, 1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB – Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr – und § 811 c ZPO – Unpfändbarkeit von Haustieren – zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht. Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5 Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5 Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde. Anspruch auf Erlaubnis der Haustierhaltung steht über dem Haltungsverbot des Mietvertrages Ist mithin davon auszugehen, dass ein Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis der Katzenhaltung hat, ist es Aufstellen von Pflanzen auf Balkon + Katzenhaltung in Stadtwohnung als vertragsgem. Gebrauch Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen auf Balkonen nicht gestattet, ist insoweit als unwirksam zu erachten, wenn die Sicherheit der Balkonbrüstung oder anderer Teile des Hauses sowie von Passanten und Mitbewohnern nicht gefährdet wird. Ein in einem Formularmietvertrag enthaltenes Tierhalteverbot rechtfertigt nicht das Verbot der Haltung einer Katze, von der keinerlei Beeinträchtigungen ausgehen. 1. Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon ist kein vertragswidrigen Gebrauch iS des BGB . 550 Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist. Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in einer Mietwohnung Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung aus BGB . 535 S 1 beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der Wohnung als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens, das als typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfasst begrifflich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen Die Haltung üblicher Haustiere (Hunde und Katzen) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt nicht nur für Eigentums- sondern auch für Mietwohnungen. WuM 1989, 495-496 (ST) – s. a. Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89 v. 12.12.‘89 Unzulässigkeit des pauschalen Verbots der Haustierhaltung nach vorheriger Duldung Halten einzelne Mieter mit stiller Duldung oder gar Billigung des Vermieters Hunde und Katzen, bedarf es der Darlegung konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigungen, um das weitere Halten dieser Haustiere zu verbieten. Unzulässigkeit einer Klausel des pauschalen Verbots der Haustierhaltung Inwieweit eine Tierhaltung in einem Formularmietvertrag ausgeschlossen werden kann, ist umstritten (vgl. Palandt/Putzo, § 535 Rn. 17; MüKo-Voelskow, § 535 Rn. 51; Sternel, II Rn. 163, 168). Jedoch kann zumindest ein totales Verbot einer Tierhaltung, wie es die Klausel vorsieht, keinen Bestand haben, da es nicht die nach § 9 Abs. 1 AGBG geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen berücksichtigt. Tierhaltung in Mietwohnung Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist der Mieter berechtigt, in seiner Mietwohnung die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten. Tierhaltung gehört zur normalen Nutzung eines Mietobjektes Haustierhaltung gehört grundsätzlich zur normalen Nutzung eines Mietobjektes. Ein Verbot der Tierhaltung muss der Vermieter beim Vertragsabschluß eindeutig zum Ausdruck bringen. Mieter entscheidet allein über Anschaffung von Katze oder kleinem Hund – Urteil liegt nicht wörtlich vor – Landgericht Düsseldorf, Az.: 24 S 90 / 93
Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiß der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungs- Verfall von Ansprüchen durch Duldung der Tierhaltung Hat sich ein Nachbar lange Zeit.nicht wegen der Störung durch Tiere aufgeregt, können etwaige Ansprüche verwirkt sein. Obwohl es immer auf den Einzelfall ankommt, lässt sich hier jedoch eine großzügige Tendenz der Gerichte erkennen. So wurde einem durch Taubenhaltung gestörten Nachbarn der Unterlassungsanspruch nicht aus den. Händen genommen, obwohl er die Taubenhaltung seines Nachbarn 13 Jahre toleriert hatte. Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschliessbar Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ ist möglich Vermieter kann sich das Recht vorbehalten, in jedem Einzelfall selbst zu entscheiden. Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres. Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht. Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ keine Basis für Willkür Die Genehmigungserteilung liegt im gebundenen Ermessen des Vermieters, so dass zur Versagung sachliche Gründe erforderlich sind. Die Behauptung, der Vermieter und die übrigen Mieter seien mit der Tierhaltung nicht einverstanden, reicht für die Versagung der Genehmigung nicht aus. Allergie – 1 Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grund- sätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muss der Vermieter aber erst eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muss eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegebenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlas für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter. Allergie – 2 Die Katzenallergie des Vermieters rechtfertigt die Untersagung der Katzenhaltung nur dann, wenn ganz konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen. Allergie – 3 Leiden Mieter unter einer Katzenhaar-Allergie, darf der Vermieter anderen Hausbewohnern die Haltung von Katzen untersagen. Allergie – 4 Ein generelles Verbot der Katzenhaltung wegen einer allergischen Mietpartei im Hause ist unzulässig. In diesem Fall handelte es sich um eine reine Wohnungskatze, die keinen unmittelbaren Kontakt zu der allergischen Person hatte. Zur Vermeidung eines indirekten Kontaktes (über Katzenhaare auf der Treppe) hat der Katzenhalter für entsprechende Sauberkeit zu sorgen. Positive Urteile zu Katzen-Schutznetzen (Geliebte Katze 5/98) Vor kurzem entschied das Amtsgericht Hamburg, dass ein Balkonnetz vom Vermieter zu dulden sei. Dieser hatte die Mieter verklagt, nachdem sie sich geweigert hatten, das Netz zu entfernen, mit dem sie ihren Balkon im ersten Stock gesichert hatten. Die Klage wurde damit begründet, dass das Netz den Gesamteindruck der Häuserfassade in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige und es daher einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle. Das am 17. Dezember 1997 vom Amtsgericht Hamburg verkündete Urteil gibt jedoch den Mietern recht und weist die Klage damit ab. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass das Anbringen des Netzes deshalb keinen vertragswidrigen Gebrauch darstelle, weil Netz und die Konstruktion, an der es befestigt ist, nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit auch nicht in das Eigentum des Vermieters eingreifen. Das Netz wird in diesem Fall von zwei Metallstangen gehalten, die nicht verschraubt, sondern nur zwischen Balkonboden und den darüber liegenden Balkon geklemmt werden. Im Urteil heißt es: „Der Vermieter darf dem Mieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Einrichtungen versagen, die diesem die Nutzung der Mietwohnung als Mittelpunkt seines Lebens und der Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung ermöglichen.“ Ein Mieter darf also seinen zur Wohnung gehörigen Balkon nach seinem Geschmack und seinen Bedürfnissen gemäß einrichten, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel eine optische Beeinträchtigung, Geruchsbelästigung und ähnliches sein. Neben Sonnenschirmen, Blumenkästen, Lampen etc. gehören „…zu solchen Einrichtungen … auch diejenigen, die dem Beklagten die Haltung von Katzen ermöglichen. Der Kläger hat zwar bestritten, dass die Katzen der Beklagten von der Balkonbrüstung fallen, wenn das Netz beseitigt wird. Eine solche Verhaltensweise von Katzen ist aber offenkundig und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.“ Allgemeine Statements – Irrtümer Eduard Hepp (Tierschutzbeirat b. Ministerium f. Umwelt, Raumordnung u. Landwirtsch. NRW in DDorf) – Die Aufforderung des Vermieters, die Zustimmung aller Mitmieter zur Tierhaltung einzuholen und die Tierhaltung bei Fehlen nur einer einzigen Mitmieterzustimmung oder Beschwerdeführung nur eines einzelnen Mieters oder nur einer einzelnen Mietpartei zu versagen, widerspricht demokratischen Rechtsprinzipien. Ein solches Begehren räumt einer einzelnen Person oder einzelnen Mietpartei die Ausübung jeglicher Willkür und jeglichen Mutwillens ein. Das aber ist unzumutbar. – Das gleiche gilt, wenn sich nur eine Minderheit der Mitmieter gegen die Tierhaltung ausspricht, die Mehrheit sich jedoch Beschwerdeführern nicht anschließt. – Damit ist das Interesse der Gesamtheit der Mitmieter nicht verletzt. Liegt das Einverständnis aller Mieter vor, so ist das Abschaffungsverlangen offenkundige Willkür und deshalb als rechtsmissbräuchlich zu verwerfen. – Es verstößt gegen Treu und Glauben, einen Mieter wegen nicht rechtzeitig eingeholter Zustimmung ohne Vorliegen ernster und schwerwiegender Gründe zur sofortigen Abschaffung seines Haustieres unter Androhung von Räumungsklage aufzufordern. Hierzu Art. 13 und 14 Abs. 2 GG. – Es entspricht Sinn und Zweck des zwischen Mieter und Vermieter bestehenden Partnerschafts- – Es ist ein absoluter Vermieterirrtum zu glauben, dass der Beschluss des OLG Hamm v. 13.01.1981grünes Licht für uneingeschr. Vermieterwillkür bei Tierhaltung in Mietwohnungen gegeben hat. – Es ist vor Weiterungen rechtens, dass der Vermieter den beschuldigten Mieter anhört, dem das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigten Anschuldigungen zusteht. > Freilaufende Haustiere / Haustiere und Nachbarschaft
Wenn eine Katze Freilauf gewöhnt ist und dadurch niemanden belästigt, dann kann ihr Halter darauf bestehen, da dies zur artgerechten Haltung gehört (Belästigung kann durch zu viele Katzen – in der Regel mehr als zwei (was als Ortsüblichkeit angesehen wird) auftreten Katze darf streunen Hauskatze Trude (Name geändert) darf weiter nach Lust und Laune herumstreunen. Eine Kölner Amtsrichterin hat mit diesem Urteil die Klage einer Besitzerin von sechs Meerschweinchen gegen Trudes Herrchen und Frauchen abgewiesen. Trude, so der Anwalt der Klägerin, trachte den Nagern nach dem Leben und sollte sich deshalb nachmittags vom Nachbargarten fern halten. Die Richterin aber meinte, eingesperrte Katzen seien in Einfamilienhaus-Gegenden unüblich. Außerdem könne man keiner Katze klarmachen, zu bestimmten Uhrzeiten heimzukommen. Haustiere und Spielplätze Nicht nur Hunde, auch Katzen dürfen von ihren Besitzern nicht auf Kinderspielplätzen laufen gelassen werden. Haustiere und Nachbarschaft Grundstücksbesitzer – zumal mit Kleinkindern – müssen es nicht dulden, dass drei Nachbarskatzen regelmäßig Kotspuren in ihrem Garten hinterlassen. Nachbarschaftliche Rücksichtnahme gebietet aber, dass der Katzenhalter wechselnd jeweils einem der Tiere freien Auslauf gewähren darf. Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 1 Das Betreten fremder Grundstücke durch 1 (!!!) Katze pro Nachbar ist vom betroffenen Grundstückseigentümer hinzunehmen. Dies gilt allerdings nur auf dem Lande und in Vorortgegenden, nicht aber in der Großstadt. Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 2 In Vorort-Wohngegenden sind gelegentliche „Besuche“ der Nachbarskatze hinzunehmen. Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 3 Wer sich durch fremde Katzen in seinem Garten gestört fühlt, ist empfindlicher als der ’normale‘ Durchschnittsbürger. Das überspitzte Empfinden eines Gestörten kann aber nicht dazu führen, daß ein Katzenbesitzer seine Tiere nicht mehr artgerecht halten kann. Auslauf aber ist für viele Hauskatzen artgerecht. Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 4 Jegliches Betreten eines Grundstücks durch die Nachbarskatzen kann nicht untersagt werden. Entsprechende Beeinträchtigungen sind durch die sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebende Duldungspflicht gedeckt. Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 5 In einem dörflichen Wohngebiet ist das Halten von Katzen bei freiem Auslauf traditionell Bestandteil der Lebenswirklichkeit. Dabei entspricht es der Natur dieser Haustiere, dass sie sich nicht an Grundstücksgrenzen halten und Vögeln sowie anderen Kleintieren nachstellen. Zudem Hinweis auf Sozialbindung von Eigentum sowie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis auf Urteil Landgericht Augsburg NJW 85, 499) Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 6 Die von Katzen für einen Garten ausgehenden Beeinträchtigungen sind für einen (normal und durchschnittlich empfindenden) Gartenbesitzer als geringfügig zu bezeichnen. Hinweis auf Duldungsverpflichtung des Klägers unter Bezugnahme auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis. Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 7 Verunreinigungen durch Hunde spielen im Nachbarrecht eher eine untergeordnete Rolle. Interessanter ist hier die Lebensart von Katzen, die als freiheitsliebende und hygienebewusste Tiere ihre Fäkalien sorgsam in Nachbars Garten vergraben. Die hieraus resultierenden Probleme werden meist – wenn auch mit Abstrichen – zugunsten der Katze entschieden, die sich durch ihre Lebensweise der Kontrolle ihres Halters entzieht. (Ähnlich verhält es sich hier mit Tauben, wobei hier allerdings die Anzahl der gehaltenen Tauben ein wesentliches Entscheidungskriterium ist.)
Kein Füttern von mehreren wildlebenden Katzen Wenn es den Nachbarn nicht gefällt, darf ein Grundstücksbesitzer nicht durch Fütterung Kein Füttern bei Anlockung von Ratten Fütterung freilebender Katzen (hier: bis zu 8) kann selbst auf dem eigenen Grundstück untersagt werden, wenn dadurch Ratten – die als Krankheitsüberträger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen – angelockt werden Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend und kann nicht (s.u.) verboten werden Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86 – Urteil vom 16.03’87 – Amtsgericht Elmshorn (2. Instanz), > Schadens – Ersatz / Halter – Haftung / sonstige Kosten Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren – 1 Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren – 2 Heilbehandlungskosten für „wertlosen“ Mischling Streitwert bei Katzenhaltung Kratzspuren auf Autos – 1 Kratzspuren auf Autos – 2 Kratzspuren auf Autos – 3 Bremsen für Tiere – 1: Autofahrer darf für Katze bremsen (WZ 09.00) Auch für eine Katze darf innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gebremst werden. Anders als bei einem Hasen auf freier Strecke, wo ein Autofahrer zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen habe, müsse im Ort niemand eine Katze überrollen, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sei, befand das Landgericht. Bremsen für Tiere – 2: Reflexbedingte Reaktion (ADAC 05.01/WZ 07.01) Wer bei plötzlichem Auftauchen von Tieren (hier: rennende Katze) auf der Fahrbahn sofort auf die Bremse tritt, trägt lt. Urteil des LG Koblenz keine Schuld, wenn der Hintermann auffährt. Bei plötzlichen Hindernissen auf der Straße stellt der sofortige Tritt auf die Bremse eine reflexartige Reaktion dar, die auch einem aufmerksamen Fahrer unterlaufen kann. Das Abbremsen vor der Katze sah das Gericht hier als unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Daher musste sich der Fahrer auch nicht die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Der Auffahrende hatte seinen Schaden selbst zu tragen. Bremsen für Tiere – 3: Vollbremsung nicht unbedingt „grob fahrlässig“ (ADAC 05.01) Überquert ein Tier (hier: Fuchs) die Straße und legt ein Autofahrer daraufhin bei 70 km/h eine Vollbremsung hin, so kann diese (riskante) Reaktion nicht ohne weiteres als „grob fahrlässig“ eingestuft werden! Bremsen für Tiere – 4: Für Dackel gebremst – Freispruch Freigesprochen wurde eine Autofahrerin, die durch Bremsen für einen Dackel einen Auffahrunfall verursachte. Bremsen auch für Tiere – so das Gericht – ist erlaubt, wenn der Abstand zum nachfolgenden Verkehr groß genug ist. Zwar dürfe laut Straßenverkehrsordnung nur bei zwingenden Gründen stark gebremst werden – wozu kleine Tiere wie Dackel normalerweise nicht zählen, da sich der Vorfall aber in einer geschlossenen Ortschaft ereignet habe und der Abstand zwischen den Fahrzeugen mit etwa 25 Metern ausreichend gewesen sei, hätte der nachfolgende Autofahrer rechtzeitig reagieren müssen Wohnungsbrand und Katzenpensionskosten Katzenloch in Zimmertüre der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund Schmerzensgeld für versehentlich eingeschläferte Katze Schläfert ein Tierarzt versehentlich die gesunde von zwei Katzen ein, die die Besitzerin mit in die Praxis gebracht hat, braucht er ihr kein Schmerzensgeld zu zahlen, da Trauer um ein Tier – anders als um einen Familienangehörigen – zum „allgemeinen Lebensrisiko“ zählt. Kostenersatz für Tierschutzverein bei externer Unterbringung von herrenlosen Tieren Transport von Haustieren im Auto – 1 Ein Unternehmer fuhr mit dem Auto zur Jagd, wie immer begleitete ihn dabei sein Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs. Als er auf der Autobahn an einer Baustelle vorbeikam, sprang der Hund aus ungeklärten Gründen plötzlich ins Lenkrad. Der Wagen kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsplanke und überschlug sich. Statt der Jagdbeute war das Resultat des Ausflugs ein Sachschaden von über 90.000 DM, denn es handelte sich um ein „Fahrzeug der Nobelklasse“. Die Kaskoversicherung lehnte es ab, den Schaden zu ersetzen, der Unternehmer zog vor Gericht. Dieses stellte sich auf die Seite der Versicherung. Der Unternehmer habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, deshalb müsse die Versicherung nichts zahlen. Ein Autofahrer, der einen Hund im Wagen mitnehme, müsse dafür sorgen, dass ihn das Tier beim Fahren nicht behindere. Das habe der Unternehmer versäumt; er müsse sogar grob fahrlässig die einfachsten Vorsichtsmaßnahmen unterlassen haben: Wenn er nämlich das im Auto eingebaute Trenngitter aufgerichtet oder das Tier wenigstens an die Leine gelegt hätte, hätte es zu einem so folgenschweren Vorfall gar nicht kommen können. Transport von Haustieren im Auto – 2 Katzen eines Sozialhilfeempfängers (Unterhaltskosten bei Kuraufenthalt) Wer als Sozialhilfe-Empfänger Katzen hält, hat keinen Anspruch darauf, dass das Amt während seines Kuraufenthaltes die Tiere versorgt oder für ihre Pflege aufkommt. Haustiere und Ehescheidung – 1 Zwei Jahre nach der Scheidung sah sich ein Ehepaar wegen eines zehnjährigen Pudels vor Gericht, der bei der Frau lebte. Der Mann verlangte, dass das Gericht den Hund in Zukunft ihm zuweisen solle. Zumindest müsse er das Recht bekommen, den Pudel regelmäßig zu sehen, d.h. also ein sogenanntes „Umgangs-recht“, wie es für die Kinder aus geschiedenen Ehen gilt. Die Frau weigerte sich: Der Pudel müsste sich dann „zwischen seinen Bezugspersonen hin- und hergerissen vorkommen“. Das Gericht befand sich in einer Zwickmühle: Einerseits zählen Haustiere im Scheidungsfall schlicht als „Hausrat“, andererseits gibt es neuerdings die rechtliche Vorschrift, Tiere nicht als „Sachen“ zu behandeln. Man könne also nicht über sie verfügen wie über „leb- und gefühllose Gegenstände“, folgerte der Richter, man müsse auf „ihr Wesen und ihre Gefühle“ Rücksicht nehmen. Er beauftragte deshalb einen Tierarzt vom Veterinäramt als Sachverständigen. Dieser diagnostizierte, es gebe keine „tierpsychologischen Schwierigkeiten“, wenn Mann und Pudel gelegentlich „zusammen wären“; nur „ständiger Ortswechsel“ wäre unzumutbar. Der Amtsrichter in Bad Mergentheim beschloss daher, der Hund bleibe bei der Frau, der Mann dürfe aber jeweils am ersten und dritten Donnerstag im Monat von 14 bis 17 Uhr mit dem Pudel spazieren gehen (1 F 143/95). Der Richter stützte seine Entscheidung auch auf die Beobachtungen im Gerichtssaal. Von der Leine gelassen, sei das Tier gleich zum Mann gelaufen, habe sich auf den Schoß nehmen lassen und „zum Zeichen des Wohlgefallens“ Herrchen das Gesicht geleckt.
Trennen sich Eheleute, und ist der Partner mit dem höheren Einkommen nicht bereit, Unterhalt zu zahlen, so kann ihn das Familiengericht (mit einstweiliger Verfügung) dazu verpflichten – zumindest zum sogenannten „Notunterhalt“. Eine Ehefrau beantragte eine solche Verfügung, es ging um 800 DM monatlich: Sie lebe mietfrei in der Ehewohnung und benötige 650 DM für sich, den übrigen Betrag unter anderem für ihren Hund. Das Familiengericht sprach ihr nur 650 DM zu. Begründung: Geld für die Hundehaltung habe nichts mit dem Trennungsunterhalt zu tun, das Familiengericht sei hier nicht zuständig. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Unterhalt umfasse den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählten auch die „Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange“. Die Zuwendung zu einem Haustier könne für die Lebensqualität und das Wohlbefinden so wichtig sein, dass sie durchaus in diese Kategorie gehöre. Daher müsse das Familiengericht diese Frage entscheiden.
> Haustiere und Erbschaft Geerbtes Futtergeld Geld, das dazu dienen soll, Katzen einer Verstorbenen zu füttern (hier: zwei Pfund; Rindfleisch pro Woche), unterliegt der Erbschaftssteuer. Dass die tatsächlichen Aufwendungen im Laufe der Zeit den „geerbten“ Betrag übersteigen, spielt keine Rolle. > Haustiere und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften / Hausordnung Übermäßige Tierhaltung in einer Eigentums-Wohnanlage Werden in einer Eigentumswohnung übermäßig Haustiere gehalten, liegt hierin, auch wenn die Teilungserklärung keine Beschränkung der Tierhaltung vorsieht, eine unzumutbare Belastung der Wohnungseigentümer. Hier kommt es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung der Nachbarn nicht an. Es genügt die Befürchtung der Belästigung (Fall einer Hundezucht in einer Wohnungseigentumsanlage). Mehrheitsbeschluss zur Tierhaltung Der Umfang einer Tierhaltung ist einer Mehrheitsbeschluss-50-Fassung zugänglich. Hier können Regelungen über den Gebrauch des Sondereigentums in Ergänzung zur Hausordnung getroffen werden. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist selbst dann möglich, wenn die Hausordnung formeller Bestandteil der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ist Hausordnung 1 Durch die Hausordnung kann die Tierhaltung soweit eingeschränkt werden, als dies keine das Sonder- Eigentum unangemessen beeinträchtigende Gebrausregelung darstellt. Eine Regelung, die z.B. die Haustierhaltung auf einen Hund oder drei Katzen beschränkt, ist aller Regel nach nicht zu beanstanden. Hausordnung 2 In einer Hausordnung kann überdies bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Eigentümer nicht betreten können. Es kann auch festgelegt werden, dass bei Nichtbeachtung der Vorschriften bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muss. Zustimmung des Verwalters bzw. Verwaltungsbeirats Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass für die Anschaffung von Haustieren die Zustimmung des Hausverwalters oder Verwaltungsbeirats erforderlich ist. Hunde- und Katzenhaltungsverbot in Wohnanlagen Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen. Der Verwalter kann daher – sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist – seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfasste Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen. > Vereinsbelange Eltern haften nur bei ausdrücklichem Hinweis für die Vereinsbeiträge ihrer Kinder Vereinsbeitrag auf dem Prüfstand Anspruchsverlust bei Austritt Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen |
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