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Recht und Gesetz

Katzennetz
Katzennetz 1

Das Anbringen von Halterungen an der Außenwand zwecks Befestigung eines Katzennetzes auf dem Balkon stellt keine vertragswidrige Handlung dar (AG Hamburg 40a C 2229/90). Die Anbringung eines Katzennetzes ist aber dann nicht vertragsgemäß, wenn es das gepflegte Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt und wenn die mietvertragliche Hausordnung optische Beeinträchtigungen des Gesamtbildes des Hauses verbietet.
(AG Hamburg 42 C 384/99). Quelle: Mieterjounale 4/1992 S. 10; 1/2000 S.9 des Mietervereins zu Hamburg

Katzennetz 2

Gegenüber dem Mieter, der den Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu.
AG Wiesbaden, Urt. Vom 17.12.1999 – 93 C 3460/99-25

 

Katze im Garten
Streunende Katzen im Garten

Ein Gartenbesitzer muss es dulden, dass Katzen des Nachbarn in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die übrigen entweder weggeben oder im Haus halten. Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich zweier Katzen „pro Nachbar“ begründete das Landgericht Darmstadt mit dem „Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung“, wovon sie sich „selbstverständlich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen abhalten“ ließen. Daher müsse ein Gartenbesitzer auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und zumindest zwei streunende Katzen dulden. Anderenfalls könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen einer ganzen Wohngegend verbieten lassen. Auf der anderen Seite müssten aber auch die Katzenhalter Rücksicht nehmen und sich auf zwei freilaufende Katzen beschränken.
LG Darmstadt, 9 O 597/92

 

Anspruch auf Finderlohn
Nach § 971 BGB hat der Finder eines Tieres Anspruch auf einen Finderlohn, der bei Tieren drei Prozent von deren Wert beträgt. Wenn aber der Halter eines wertvollen Tieres einen Finderlohn zusagt, der höher liegt, dann ist er auch verpflichtet, den entsprechenden Betrag an den Finder zu zahlen. Diese Erfahrung musste ein Tierhalter machen, der zehn Prozent des Wertes seines kostbaren Tieres als Finderlohn ausgesetzt hatte, dann die Summe aber nicht in voller Höhe zahlen wollte. Auch die Tatsache, dass er der Annahme war, der Finderlohn sei nach den gesetzlichen Vorschriften zu hoch, änderte nichts an seiner Zahlungsverpflichtung.
AG Rothenburg/W.; Az. 8 C 256/01

 

Katzentür
Einbau eines Katzenlochs rechtfertigt keine Kündigung des Mietvertrages

In dem verhandelten Fall hatte der Mieter ein 16 mal 16 Zentimeter großes Loch in eine Zimmertür gesägt und eine Klappe eingebaut. Durch dieses Loch hatte seine Katze problemlos innerhalb der Wohnung von einem Zimmer ins andere laufen können. Der Vermieter hatte daraufhin dem Mieter fristlos wegen „Beschädigung seines Eigentums“ gekündigt. Die Richter des Amtgerichts Erfurt gaben jedoch dem Mieter recht: Zwar stelle der Einbau eine Sachbeschädigung dar. Er habe jedoch nicht beabsichtigt, den Vermieter zu schädigen. Außerdem führe das Katzenloch zu keinen Belästigungen der übrigen Mieter und eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung sei ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Kündigung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Allerdings habe der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür zu beheben.
AG Erfurt, 223 C 1095/98

 

Lackschaden am Auto
Lackschaden am Auto?

Der Besitzer eines Sportwagens verklagte seinen Nachbarn auf Schadenersatz, weil dessen Katze auf seinem Wagen herumgelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack verursacht habe. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hielt es jedoch für sehr unwahrscheinlich, dass eine Katze derartige Lackschäden verursachen könne. Es ist unplausibel, dass eine Katze mit ausgefahrenen Krallen über eine glatte Oberfläche läuft, da sie dadurch ihre Haftung verliert. Diese erhält sie nur, wenn die weichen Ballen zum Einsatz kommen. Lediglich winzige Lackverschrammungen könnten durch anhaftende Sandkörner in der Pfotenbehaarung entstehen. Die Klage des Fahrzeughalters auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von DM 3.939 wurde daher abgewiesen.
Amtsgericht Celle, Az.:16C187/97

Nachbar muss fremde Katze auf der eigenen Fahrzeughaube nicht hinnehmen

Katzenbesitzer haben dafür zu sorgen, dass ihre Lieblinge die Autos der Nachbarschaft weder als Ruheplätzchen noch als Teil ihrer Laufstrecke benutzen. Wem dies nicht gelingt, dem drohen Ordnungsgelder oder bei Lackschäden durch Katzenkrallen sogar Schadensersatzforderungen. Dies entschied das Landgericht Lüneburg: Zwar bestehe in der Nachbarschaft grundsätzlich eine sog. „Duldungspflicht“ wenn das Tier über fremde Grundstücke laufe, doch ende diese spätestens dann, wenn der Stubentiger Fahrzeuge betrete, beschmutze oder gar beschädige. Die Rechtszeitschrift „Deutsches Autorecht“ berichtet auf Seite 271 über ein wenig tierfreundliches Urteil, das vom Landgericht Lüneburg (Az.: 1 S 198/99 vom 27.1.2000) gefällt wurde. Danach besteht zwar im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses grundsätzlich eine so genannte Duldungspflicht, wenn Katzen auf die angrenzenden Grundstücke wechseln. Dabei müssen sogar geringfügige Belästigungen hingenommen werden. Wenn eine Katze jedoch über die dort abgestellten Fahrzeuge läuft und sie beschmutzt oder beschädigt, muss dies nicht mehr geduldet werden. Da hilft es auch nicht, wenn der Katzenhalter auf das natürliche Verhalten dieser Tiere hinweist. Auch das Argument, es sei unmöglich, Katzen bei artgerechter Haltung von ihren Gewohnheiten abzubringen, ließ das Gericht nicht gelten. Es stellte in diesem Fall vielmehr die Interessen des Autohalters über die des Tierhalters.

 

Kratzspuren
Kratzspuren von Hund und Katze auf Parkettboden einer gemieteten Wohnung.

Da der Parkettboden einer vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von seinem ehemaligen Mieter Schadensersatz. Der Mieter weigerte sich jedoch, die verauslagten 2411 DM für das Abschleifen des Parkettbodens zu ersetzen. Vor Gericht bekam der Mieter Recht, denn die Kratzer, die tatsächlich von seinem Hund stammten, waren lediglich „die vertragsmäßige Nutzung der Wohnung“. Das Gericht argumentierte, da der Vermieter gegen die Hundehaltung nichts auszusetzen hatte, gehört die dadurch hervorgerufene Abnutzung des Bodens zum üblichen Mietgebrauch.
Amtsgericht Berlin, Az.:8C126/98

 

Katzenhaltung in der Mietswohnung
Haltung von Katzen in der Mietwohnung

Man kann davon ausgehen, dass Katzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung verursachen.
AG Hamburg, 40a C 402/95

Katze in Mietwohnung erlaubt

Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
AG Hamburg, 47 C 520/95