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Lexikon L

Langhaarkatzen
Langhaarkatzen sollen 1521 oder 1551 erstmals nach Italien gelangt sein. Die bewusste Züchtung der Langhaarkatzen geht auf Harrison Wir zurück, der 1871 die ersten Rassestandards erarbeitete. Ursprünglich wurde angenommen, dass Langhaarkatzen ein Kreuzungsprodukt zwischen Kurzhaar und Manul sind. Heute sind die Felidologen der Auffassung, dass eine Einkreuzung der Wildkatze Felis silvestris caucasica in Betracht gezogen werden muss. Die Gesichts- und Körperkonstitution bestärken diese Annahme

Larva migrans
Wanderlarve des Spulwurms, die auch im Menschen Schaden anrichten kann.

Lauerstellung
Teil des Verhaltens beim Beutefang. Zwischen Anschleichen und Absprung nimmt die Katze meist noch eine Lauerstellung ein.
Sie verharrt dabei in geduckter Haltung und fixiert die Beute für längere Zeit intensiv mit den Augen

Laufen
Als verschiedene Gangarten sind Trab, Galopp und als besondere Form das Schleichlaufen zu nennen. Die Gangarten unterscheiden sich nicht nur in der Schnelligkeit, in der das Tier eine bestimmte Wegstrecke zurücklegt, sondern auch in der Bewegungsweise.

Läufigkeit
Rolligkeit – bereit zur Paarung

Läuse
Die gelblich weißen, blutsaugenden Insekten sind nur bei ungepflegten oder durch andere Krankheiten geschwächten Tieren zu finden. Die Läuse werden durch direkten Kontakt übertragen. Die ca. 1mm langen Nissen werden an die Haare geklebt. Das Fell sieht schmutzig aus und riecht eigenartig. Bei Massenbefall hilft nur noch Haare scheren. Vorsichtig mit Alugan waschen und im wöchentlichen Abstand mindestens 3mal wiederholen, damit alle inzwischen geschlüpften Läuse vernichtet werden. Eiweiß- und Vitaminreich füttern. Auf jeden Fall den Gesundheitszustand der Katze vom Tierarzt überprüfen lassen.

Lautäußerung
Akustische Informationsübertragung, bei der die akustischen Signale durch das Ohr des Empfängers aufgenommen werden.
Oftmals sind Lautäußerungen mit entsprechenden Ausdrucksbewegungen gekoppelt, wie z.B. das Fauchen mit Drohbewegung.
In der Beziehung zwischen Katzen und Menschen besitzt die stimmliche Veränderung einen hohen Stellenwert und sie stellt das Medium dar, das wir am besten verstehen. Beim Versuch zu Sprechen bemühen sich die Katzen um eine Annäherung an den Menschen. Die Domestizierung hat das Lautrepertoire der Tiere bereichert und jeder Besitzer sollte in der Lage sein seinen Hausgenossen „gesprächig“ zu machen.

Lebenserwartung
Normalerweise erreichen Katzen ein Alter von 9-15 Jahren. Wobei natürlich die Lebenserwartung extrem stark von der Haltung, Pflege und Ernährung abhängt. Nach neueren Erkenntnissen kann man als Vergleichsmaßstab folgende Berechnung vornehmen: Für das erste Lebensjahr der Katze setzt man 20 und für jedes weitere Jahr 4 menschliche Lebensjahre an.

Lebererkrankungen
Werden nach Vergiftungen oder als Folge chronischer Infektionskrankheiten in Form allgemeiner Gelbsucht erkennbar: Urin gelblich oder dunkelgrün, Kot hell oder grünlich. Das Allgemeinbefinden ist stets beeinträchtigt gekoppelt mit -Appetitlosigkeit,
-Erbrechen oder Durchfall. Leberschonkost: Fett frei, leicht verdauliche Zucker (Traubenzucker, Bienenhonig, Gebäck), Quark, sowie zerkleinerter gekochter Fisch (mager). Im Bedarfsfall künstliche Ernährung und Elektrolytersatz zum Ausgleich des hohen Wasserverlustes.

Leckerbissen
Viele Katzenbesitzer sehen in der Gabe von Leckerbissen – meist handelt es sich um menschliche Leckerbissen, wie Schokolade – die Möglichkeit ihre Lieblinge zu verwöhnen. Keine Katze, die nicht an solche Leckerbissen von Menschenhand gewöhnt wurde, würde neben den Mahlzeiten etwas missen. Wesentlich besser geeignet um die Mensch-Tier Beziehung zu vertiefen sind Liebkosungen und Aufmerksamkeit.

Leckmassage
Unmittelbar nach der Geburt auftretende Verhaltensweise der Jungenpflege. Damit wird nicht nur die Säuberung des Fells, sondern vielmehr die Anregung der Atmung und des Kreislaufs bezweckt. Gleichzeitig vollzieht sich auch eine erste geruchliche Prägung zwischen Mutter und Jungtier. In den ersten Lebenstagen und -wochen ist die Leckmassage der Mutter besonders wichtig um den Kot- und Urinabsatz anzuregen. Lebenswichtig ist dies vor allem in den ersten 24 Stunden. Bei notwendiger künstlicher Aufzucht muss der Mensch diese Leib- und Aftermassage unbedingt vornehmen, da es sonst zu Verstopfungen kommen könnte. Dazu verwendet man am besten ein mit Babyöl getränktes Leinen- oder Frottiertuch.

Lernen
Optimierung des Verhaltens durch individuellen Einbau von Erfahrungen. Der Verhaltenserfolg bestimmt Richtung und Geschwindigkeit der Optimierung. Man kann bei der Katze ein direktes „Lernen am Erfolg“ durch Probieren einer Handlung und anschließender Zuordnung von positivem oder negativem Ergebnis und eine Nachahmung durch Zuschauen unterscheiden.
Die Katze lernt gleichsam nur in Selbstdressur aus eigenem Trieb als vorteilhaft erkannte Handlungen in ihr Verhalten einzubauen. Beim Lernprozess kommt den Katzen ihr außerordentliches Beobachtungsvermögen und ihre Geschicklichkeit zugute. Katzen müssen erst lernen, welche Tiere als Beutetiere, welche als Feinde in Betracht kommen. Vollkommen unerfahrenen Katzen benötigen zur Auslösung ihrer Beutefang-Handlung den Bewegungsreiz eines flüchtenden Tieres.
Ausschließlich erfahrene Katzen sind in der Lage, sich still verhaltende Beutetiere zu fangen. Aufgrund ihres ausgezeichnet ausgeprägtem Orientierungssinn sind Katzen in der Lage einen Ort, wo sie erfolgreich Beute machten, sofort wiederzufinden, obgleich seither Wochen vergangen sind.

Letalfaktoren
In allen Populationen gibt es Allele, die zu Defekten oder zum Tode des Trägers führen können. Diese oftmals rezessiven Allele werden je nach ihrer Wirkung als subvitale, semiletale oder letale Faktoren bezeichnet. Als Letalfaktoren bezeichnet man Allele, die den Tod des Tieres hervorrufen. Semiletale Faktoren führen bei mehr als 50% der Trägertiere, subvitale bei weniger als 50%; der Trägertiere zum Tode. Bei Katzen ist die dominante Schwanzlosigkeit als Letalfaktor bekannt. Nur heterozygote Katzen sind lebensfähig.

Liebkosungen
Für Liebkosungen an Hals, Bauch (meiner nicht!) und Genick sind Katzen besonders empfänglich. Häufig fordern uns die Kätzchen durch Köpfenchengeben an unseren Beinen regelrecht auf, sie zu streicheln. Man sollte sich dafür auf jeden Fall ausreichend Zeit nehmen, da es sehr zum Wohlbefinden ihres Kätzchen beiträgt.

Linsenerkrankung
Sehr selten, entweder als Linsenvorfall in der vordere oder in der hintere Augenkammer. Anfangs Konjunktivitis. Lichtscheu, später meist Entzündungen der Linse, die dann weißlichgrau durchschimmert: Grauer Star. Extrem selten angeboren, meist durch Unfall oder als Folge von Diabetes mellitus. Da die Sehfähigkeit eingeschränkt wird, ist bei beiderseitiger Erkrankung die operative Linsenentfernung empfehlenswert.

Locklaute
Treten entweder zwischen Mutter und Jungtieren oder als meist gurrende Lautäußerungen im Sexualverhalten auf.

Lokomotion
Bewegung

Lungenblutungen
Sind nach Unfällen ganz und gar nicht selten. Erschwerte Atmung sowie hellrotes, schaumiges Blut aus Mund und Nase. Lungenblutungen werden gelegentlich auch durch Lungenwurmbefall oder Geschwüre verursacht. Die Patienten sind dann zumeist stark abgemagert und haben ein stumpfes, glanzloses Fell. Die erschwerte Atmung sowie zunehmender Husten sind auffällige Merkmale.

Lungenerkrankungen
Meist vom Katzenschnupfen ausgehende Bronchitis oder Pneumonie, Bronchialasthma. Anfallsweise auftretende Atemnot infolge einer Verengung der Bronchien. Die Schleimhäute sind bläulich gefärbt.

Lungenwurmbefall
Lungenwürmer sind etwa 4-10mm lange, haardünne Rundwürmer, die in den Lungenbläschen schmarotzen. Dort schlüpfen auch die Larven, welche dem Luftstrom entgegen wandern und vom Wirt ausgehustet, abgeschluckt und mit dem Kot ausgeschieden werden. Schnecken fungieren als Zwischenwirte, kleine Nager oder Reptilien als Transport- oder Wartewirte.
Nach Verzehr der Zwischen – oder Transportwirte setzt sich die Blutwanderung zur Lunge in Gange.

Lymphgefäßsystem
Die Lymphgefäße transportieren die Lymphe, welche vor allem Transport- und Abwehrfunktionen erfüllt. In den Lymphknoten wird sie gefiltert und auf etwaige Fremdstoffe kontrolliert bzw. gereinigt. Für die Beurteilung von Krankheiten z.B. ist die Kenntnis dieser Gebiete von Bedeutung.

Lymphosarkom
Leukämie – Lymphosarkomkomplex

Lyssa
Tollwut

Quelle: www.miau.de  Verfasser: „Claudia Grillenberger“ Copyright 2002 by Claudia Grillenberger


Lexikon K

Kalziummangel
Kalziummangel wird durch einseitige Fleisch- und Tierkörperorgangfütterung: -Leber, -Lunge, -Herz und -Nieren hervorgerufen. Durch Umstellung des Ernährungsplanes kann dies behoben werden.

Kannibalismus
Kannibalismus ist das Auffressen von neugeborenen Artgenossen. Bei zu jungen, unerfahrenen Erstlingsmütter, die gestört wurden, kann Kannibalismus auftreten.

Karbolineumvergiftung
Diese Vergiftung tritt durch den Kontakt mit teerhaltigen Holzschutzmitteln auf, die vom Tier durch Lecken des Felles aufgenommen wird. Symptome: -Erbrechen, -Durchfall, -Taumeln, -Krämpfe, -Lähmungen. Unbedingt einen Tierarzt konsultieren.

Karpalorgan
Über dem Fußwurzelballen an der Vorderpfote befindet sich das Karpalorgan, das aus mehreren Sinneshaaren besteht und denen Duftdrüsen zugeordnet sind.

Karpfenbiss
Bekannt als Überbiss, eine angeborene Verkürzung des Unterkiefers. Vorwiegend bei -Siam, -Orientalisch Kurzhaar, -Semilanghaar.

Kartäuser
Die Zucht der schweren Kurzhaarkatze wird den Kartäuser-Mönchen zugeschrieben, welche die blauen Katzen aus Afrika mitgebracht haben sollen.

Kashmir
Die in Großbritannien seit 20 Jahren schokoladenbraunen sowie lila gezüchtete Perserkatze.

Kastration
Bei den geschlechtsreifen Katzen beider Geschlechter die Entfernung der -Keimdrüsen, -Hoden bzw. -Eierstöcke.

Katzenminze
Katzenminze ist ein kleine Pflanze (Nepeta cataria), die bevorzugt an Wegrändern wächst und deren Geruch in den meisten Fällen von Katzen heiß geliebt wird. Mehr als 50% der Katzen reagieren auf ihren Geruch. Bei dafür empfänglichen Tieren erzeugt die Katzenminze Reaktionen, die denen des Menschen auf bewusstseinserweiternde Drogen ähneln. Zuerst wird die Pflanze beschnuppert, dann werden einige ihrer Blätter gekaut und letztendlich wälzen sie sich auf dem Boden und geraten in immer stärkere Erregung, wobei sie die Körperhaltung eines rolligen Tieres annehmen. Natürlich verhält sich nicht jede Katze gleich. Katzenminze gibt es im Gartencenter zu kaufen, da sind die fertigen Pflanzen in Töpfen erhältlich. Es ist wesentlich billiger die Pflanzen dort zu kaufen.

Klagelaut
Vor allem Neugeborene bekunden Laute bei Hunger und Unpässlichkeit oder beim Eintragen.

Klettern
Die Katzen klettern bevorzugt auf erhöht gelegene Plätze, die einen Überblick der Umgebung gewährleisten.

Klistier
Einlauf in den Mastdarm bei Verstopfung, aber auch zur künstlichen Ernährung.

Knickrute
Bei Siamkatzen oder Burmesen angeborene und vermutlich vererbte Missbildung an der Schwanzspitze, die unbeweglich ist.

Knochen
Knochen sind für den Mineralstoffhaushalt der Katzen wichtig.
Deshalb ist als Futterzusatz Knochenmehl empfehlenswert.

Kohlenhydrate
Kohlenhydrate sind Energielieferanten, die für die Lebensfunktion gebraucht werden.
Es werden pro Tag 3,15 g/kg Körpermasse der Katze benötigt.

Kokzidiose
Darminfektion, die durch Ansteckung erfolgt.

Koliinfektionen
Können nur durch bakteriologische Stuhluntersuchung von anderen Durchfallerkrankungen diagnostiziert werden, treten eher selten auf.

Kolostralmilch
Diese Milch wird unmittelbar nach der Geburt abgegeben und ist für die Neugeborenen sehr wichtig. Die Jungen sind dann weniger für Infektionen anfällig.

Komfortverhalten
Körperpflege

Konfliktverhalten
Eine Verhaltensweise die den Konflikt lösen. Zum Beispiel die bekannte Buckelhaltung.

Kontaktbedürfnis
Das Kontaktbedürfnis wird hauptsächlich vom Charakter der Katze bestimmt.
Bei der Haltung mit Artgenossen ist auch der Kontakt zum vertrauten Menschen wichtig.

Kontaktlaute
Hauptsächlich Laute von Jungtieren die den Kontakt zur Mutter verloren haben.
Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geben die Katzen zur gegenseitigen Verständigung Laute im Ultraschallbereich zwischen 50.000 und 80.000 Hz ab.

Kontaktverhalten
Damit sich die notwendige Mutter-Kind-Beziehung zum Neugeborenen einstellt, soll schnellstmöglich der Kontakt zum Mutterleib hergestellt und das Neugeborene vom Weibchen trockengeleckt werden.
So zeigen Katzen zum vertrauten Menschen oft ein Verhalten wie zu Artgenossen, oft auch ein sehr intensives Kontaktverhalten.

Köpfchengeben
Begrüßungsverhalten miteinander vertrauter Katzen.
Das Tier stößt dabei mit der Stirn gegen die des anderen und streicht an ihm entlang.
Dieses Verhalten wird auch auf den Menschen übertragen.

Körperpflege
Das empfindliche weiche Fell sowie die geschmeidige Haut werden bei jeder Gelegenheit ausgiebig geputzt und gepflegt. Das Belecken des Felles ist die häufigste Putzhandlung, die mit der reibeisenartigen Zunge ausgeführt wird.

Körpertemperatur
Die Körpertemperatur der Katze liegt normalerweise zwischen 38 und 39°C Bei einer Temperatur über 39°C muss unbedingt ein Tierarzt aufgesucht werden. Wenn sie unter 38°C liegt, sollten Sie noch einmal kontrollieren, ob das Thermometer tief genug eingeführt war, einfach erneut messen.

Koten
Kot und Harn werden bevorzugt im lockeren Untergrund abgesetzt. Solange die Jungtiere gesäugt werden, nimmt das Muttertier die Exkremente auf und frisst diese dann, damit das Nest völlig sauber bleibt.

Kotverstopfung
Durch falsche Ernährung oder bei sehr fetten und trägen Tieren.

Krallen
Dienen der Katze zum Schutze des Krallenbeins. Sie stellen dolchartig gekrümmte, scharfe Horngebilde dar, die beim Laufen durch Sehnen der Zehenstreckmuskeln in Hauttaschen zurückgezogen werden und somit keine Bodenberührung haben. Daher bleiben die Krallen stets scharf. Die Krallen der Vorderpfoten sind größer und kräftiger als die der Hinterpfoten. Für die Katze sind die Krallen wichtige Waffen im Kampf mit Rivalen, aber auch beim Beutefang und zum Festhalten beim Klettern sind sie unentbehrlich. Hier sehen Sie eine Skizze der beweglichen Kralle

Krallenentfernung
Die chirurgische Entfernung einer oder mehrerer Krallen ist nur bei medizinischer Indikation zulässig.
Die Amputation ist in Deutschland (zum Glück!) verboten (Tierquälerei).

Kreuzung
Paarung zwischen Katzen verschiedener Rassen.
Die moderne Genetik geht allerdings davon aus, dass es eine Reinzucht in der Tierzucht nicht geben kann und jede Verpaarung eine Kreuzung darstellt.

Kryptorchismus
Fehlen eines oder beider Hoden im Hodensack durch unterbliebenen Abstieg. Nahezu ausschließlich bei Edelkatzen. Beidseitige Kryptorchiden sind unfruchtbar, einseitige sollten wegen der Erblichkeit des Leidens kastriert werden.

Quelle: www.miau.de  Verfasser: „Claudia Grillenberger“ Copyright 2002 by Claudia Grillenberger


Lexikon IJ

Ikerus
Gelbsucht. Augen, Mundhöhle oder Ohrmuschel färben sich gelb. Die Ursache ist meist eine Lebererkrankung.
Symptome: – Erbrechen, – starker Durst, – Untertemperatur, – heller oder dunkelgrüner Urin oder – weißlicher bis hellgrüner Kot.
Auf jeden Fall Tierarzt aufsuchen.

Immunglobulie
Eiweißstoffe mit Antikörperaktivität. Ist in der Milch der Katzenmutter und wird von den Jungen aufgenommen. Bildet eine Abwehrsystem.

Immunität
Erworbene Unempfänglichkeit gegen einen spezifischen Krankheitserreger durch körpereigene Antikörper.
Nachdem eine Katze eine Infektionskrankheit überwunden hat, haben sich auch Antikörper gebildet, die verhindern dass dieselbe Krankheit nochmals zum Ausbruch kommt. Was nicht zu bedeuten hat, dass die Katze nicht in der Lage ist andere Katzen anzustecken.

Impfungen
Krankheit Grundimmunisierung 1. Impfung 2. Impfung Auffrischungen
Katzentyphus
mit 9 Wochen möglich 2 Injektionen im Abstand von 3 Wochen nächste Impfung 1 Jahr danach alle zwei Jahre
Katzenschnupfen mit 9 Wochen möglich 2 Injektionen im Abstand von 3 Wochen nächste Impfung 1 Jahr danach jährlich
Chlamydiose mit 9 Wochen möglich 2 Injektionen im Abstand von 3 Wochen nächste Impfung 1 Jahr danach jährlich
Katzenleukose (FeLV) mit 9 Wochen möglich 1. Impfung ab dem Alter von 3 Monaten 2. Impfung genau 1 Jahr nach der ersten jährlich.  Tollwut 1. Impfung ab dem Alter von 3 Monaten 2. Impfung genau 1 Jahr nach der ersten jährlich
Außer der Impfung gegen Tollwut ist keine andere vorgeschrieben, sie sind jedoch dringend zu empfehlen.
Wichtig ist, dass das Tier zum Zeitpunkt der Impfung gesund sein muss, da die Immunitätsausbildung sonst gefährdet ist.

Imponierverhalten
Das Imponierverhalten wird bei Katzen schon ab der 5 Lebenswoche geübt. Später wird es Rivalen und Weibchen gegenüber eingesetzt. Katzen versuchen ihre körperliche Erscheinung optisch zu vergrößern indem sie sich langbeinig, mit gesträubtem Fell oder auch mit Buckel vor ihrem Kontrahenten oder das umgarnte Weibchen stellen.

Individualdistanz
Die Individualdistanz ist bei der Katze wesentlich höher als z. B. bei einem Hund. Wird z. B. bei Massenzucht die Distanz zwischen den Artgenossen unterschritten, wird darauf mit Knurren, Fauchen und ähnlichen Gebärden reagiert.

Individualist
Katzen haben einen sehr individuellen Charakter, selbst innerhalb eines Wurfes können sich grundverschiedene Charakteren entwickeln. Jede Katze bewahrt sich ein gewisses Maß an Selbständigkeit, sie bestimmt nach eigenen Ermessen ihre Bedürfnisse und ist weder von Artgenossen noch vom Menschen zu beeinflussen. Darum rät es sich, als Katzenhalter auf die einzelne Katze einzugehen. Nur so kann ein gutes Mensch-Tier-Verhältnis erreicht werden.

Infektionskrankheit
Krankheiten, die durch einen Erreger in den Körper gelangen und nach einer bestimmten Zeit (Inkubationszeit) zum Ausbruch kommen. Diese Erreger werden über Schleimhäute, Kot, Husten, Urin oder Blut übertragen

Infektiöse Anämie
Ansteckende Blutarmut. Vorwiegend bei Jungkatzen (1-3 Lebensjahr). Die Übertragung ist noch nicht geklärt, es wird jedoch angenommen, dass es durch Zecken, Flöhe, Insekten, Kratz- und Bisswunden übertragen wird.

Inkubationszeit
Ist die Zeit die zwischen der Ansteckung einer Krankheit und den ersten Krankheitszeichen liegt. Die Inkubationszeit ist unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Krankheit, der Anzahl der eingedrungenen Erreger und der Widerstandsfähigkeit der Katze ab.

Inneneinrichtung
Die Inneneinrichtung ist eine sehr wichtige Sache, die von den meisten Katzenhaltern unterschätzt wird. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Kratzbaum zur Verfügung steht. Ebenso brauchen Katzen ein geeignetes Schlaflager. Das Schlaflager sollte möglichst ein Kasten sein der gut zu öffnen ist, wegen der Reinigung, er sollte weich ausgestattet und möglichst nur durch einen Eingang betretbar sein. Ideal wäre ein runder Eingang. Ebenso sollten Sie darauf achten, dass die Kiste erhöht angebracht ist, das wird von den meisten Katzen bevorzugt. Bei Räumen mit Beton oder Fließen als Fußbodenbelag sind größere Holzliegeflächen notwendig. Ebenso sollten Fensterbretter so breit sein, dass sich die Katze bequem darauf ausruhen und sonnen kann. Katzentoilette, Fressnäpfe sowie Spielzeug ist natürlich auch erforderlich.

Innereien
Innereien sollten wegen ihres hohen Nährstoffgehaltes häufig verfüttert werden, zumal Katzen außerordentlich gerne verschiedene Geschmacksrichtungen in ihrer Nahrung haben.  – Leber empfiehlt sich, nur sollte sie nicht zuviel und zu häufig auf dem Speiseplan stehen. – Herz ist reich an Vitaminen und darf ruhig häufiger verfüttert werden. – Lunge muss vorher gekocht werden und verliert dadurch an Nährstoffen und Vitaminen. – Milz enthält einen enorm hohen Eisengehalt, ist jedoch nicht so beliebt bei Katzen. – Nieren sind ein Leckerbissen für Katzen, von einer häufigen Verabreichung ist jedoch abzusehen. Nieren sollten vor der Verabreichung gut gewässert werden, wegen der enthaltenen Schadstoffe. – Gehirn ist ein ausgezeichnetes Futter für Katzen.

Innere Uhr
Die Hauskatze stellt sich mit wenigen Ausnahmen (Sexualtrieb) auf den Menschen ein. Umso organisierter der Tagesablauf des Katzenhalters ist desto besser wirkt es sich auf die Katze aus.

Insektenstiche
Kommt bei Katzen selten vor. Kann jedoch lebensgefährlich sein, wenn ein Stich am Gaumen oder in der Speiseröhre ist.
Wird eine Katze von einem Schwarm angegriffen, besteht für die Katze in der Regel keine Überlebenschance.

Insektizidvergiftung
Besonders gefährdet sind freilebende Katzen auf dem Land. Durch ihren Putztrieb nehmen sie die Gifte auf die sich auf ihrem Fell niedergelassen haben. Anzeichen /Auswirkungen :- Krämpfe – Unruhe – geweitete Pupillen – Erbrechen – Schreien – Exsikkose – Lähmung – Appetitlosigkeit – Koma – Tod

Instinkt
angeborenes Verhalten.

Inzestzucht
Inzestzucht wird nur in Ausnahmefällen zur Erkennung unklarer Erbbilder bei der Edelkatzenzucht durchgeführt.

Inzucht
Inzucht ist die Paarung eng verwandter Tiere. Mit steigendem Inzucht-Grad nimmt der Grad der Homozygotie bei den Tieren zu.

Isospora
Mikroskopisch kleine, einzellige tierische Schmarotzer, die im Darmepithel leben und die Kokzidiose hervorrufen. Es erkranken ausschließlich Jungtiere.  Symptome: – blutiger Durchfall – Abmagerung – Anämie. Kann zum Tode führen.

Jagdschädling
Die Katze ist eindeutig ein Mäusejäger. Ihr Jagdverhalten ist hauptsächlich auf Boden-Beute ausgerichtet. Auch haben Untersuchungen bewiesen, dass 50% aller streunenden Katzen nur von Hauskost gelebt hatten, und von den restlichen über 90% nur Nagetiere als Beute hatten. Von daher dürfte der Beweis erbracht worden sein, dass Katzen keine Jagdschädlinge sind.

Jahresrhythmik
Zyklen von ungefähr einer Jahresdauer. Die Jahresrhythmik passt den Organismus an die jahreszeitlichen Veränderungen in Temperatur, Beleuchtung, Nahrungsangebot usw. an. So liegt z.B. die Hauptbrunstzeit (Rollzeit) des Jahres bei der Wildkatze in den Monaten Februar/März. Unter den Bedingungen der Domestikation können sich solche Zyklen auflösen. Untersuchungen der Wurfzeiten bei Perserkatzen zeigen 2 Maxima im Mai und im August, die der Siamkatze sogar 3, im April, Juli u. Oktober.

Jungenpflege
Eine intensive Pflege der Jungtiere ist bei den unentwickelten Säugetieren von Seiten des Muttertieres über einen längeren Zeitraum notwendig. Dazu muss bei dem Weibchen der Pflegetrieb vorhanden sein. Erstlingsmütter vernachlässigen manchmal ihren Nachwuchs. Die Verhaltensweisen zu der Jungenpflege sind angeboren. Für eine sehr gute Jungenpflege sind die rechtzeitig hergestellten und intensiven Mutter-Kind-Beziehungen sehr wichtig. Bei den Katzen ist im allgemeinen die Jungenpflege sehr ausgeprägt und problemlos. Leben Männchen und Weibchen ständig vertraut zusammen, so beteiligt sich auch das Männchen an der Pflege und Aufzucht der Jungtiere. Das ist durch Beobachtungen bei Hauskatzen aber auch bei Rassekatzen nachgewiesen. Sofort nach der Geburt setzt die Jungenpflege durch Belecken und der Leckmassage sowie dem Säugen ein. Die Jungtiere werden gegenüber jedem vermutlichen Feind sofort verteidigt. Verirrte Jungtiere, die Klagelaute von sich geben, werden von der Mutter sofort mit sicherem Nackenbiss eingetragen und dei Mutter nimmt bei größeren Störungen mit den Jungen einen Lagewechsel vor.
Von dem Weibchen werden die Ausscheidungen der Jungen verzehrt , solange sie zur reinen Muttermilch keine Zusatznahrung aufnehmen. Das Wurflager wird vom Weibchen anfangs sehr selten und nur kurzzeitig verlassen. Kehrt sie zurück, dann nimmt sie sofort durch Belecken wieder Kontakt auf und legt sich sehr vorsichtig und behutsam die Jungen an der Milchquelle versammelnd hin. Dabei bietet ihr Leib den Jungen die erforderliche Wärme. Nach dem Säugen schlafen die Jungtiere eng aneinandergedrängt am Leib oder den Zitzen des Weibchens ein. Die optische Prägung zwischen der Mutter und den Geschwistern findet ungefähr in der dritten Lebenswoche statt. Jetzt werden die Jungtiere etwas selbständiger und verlassen erkundend den Nestbereich mit noch unsicheren Bewegungen, wobei die Mutter nur beobachtet. Die freilebende Katze trägt mit Beginn der vierten Lebenswoche der Jungen lebende Beutetiere ein. Damit setzt auch das Spielverhalten der Jungen voll ein. Ihren Höhepunkt erreicht das Spielverhalten in der 7. Bis 12. Lebenswoche. Die Mutter überwacht dabei ruhend mit allen Sinnen das ungestüme Spiel. Wird die Jungenpflege von erneuter Rolligkeit unterbrochen so kann es nicht selten zur Vernachlässigung der Jungen kommen. Zum Zeitpunkt der Familienauflösung bricht allmählich die Jungenpflege ab. Eine künstliche Aufzucht durch den Mensch ist gegeben, wenn das Weibchen aus irgendeinem Grund die Jungtiere nicht versorgen kann.

Jungenverteidigung
Die Mutterkatze verteidigt ihr Nestrevier gegenüber Feinden mit blizartigem Angriff. Dies ist jedoch kein Angriff im herkömmlichen, sondern eine Verteidigung. Da die Katzenmutter keine Fluchtdistanz hat, flüchtet sie auch dann nicht, wenn ein ihr überlegenes Tier in die Nähe des Nestes kommt. Wenn eine schüchterne Katzenmutter ihr Nest häufig gegen Menschen verteidigt, können sich die jungen Katzen ebenfalls zu menschenscheuen Tieren entwickeln.

Jungtierentwicklung
Nach der Geburt sind die Jungkatzen noch nicht vollkommen entwickelt. Erst nach der 2. Woche prägt sich ihr Gehör aus und erst nach 5 – 12 Tagen öffnen sich ihre Augen. Optische Reize werden erst 3 – 5 Tage nach dem Öffnen wahrgenommen. Das Zahnwachstum beginnt zwischen dem 10. und 16. Lebenstag.

Quelle: www.miau.de  Verfasser: „Claudia Grillenberger“ Copyright 2002 by Claudia Grillenberger


Lexikon H

Haftung
Als Katzenbesitzer haftet man für alle Schäden die die Katze anrichtet.
Darum ist es sinnvoll eine freilaufende Katze gut zu versichern. In vielen Fällen ist man durch seine Haftpflichtversicherung direkt vor Schäden der Katze geschützt. Vertrag durchsehen oder nachfragen.

Hakenwurmbefall
Für Jungkatzen die in feuchten, warmen Zwingern leben besteht die Gefahr sich mit 4 – 18 mm langen Rundwürmern zu infizieren. Diese nisten im Dick- und Dünndarm und saugen täglich 0,12 ml Blut. Das kann unter Umständen bis zum Tot der Katze führen. Symptome: – Blasse Schleimhäute – blutiger Durchfall. Behandlung durch den Arzt.

Halblanghaar
z. B. Birma, Türkische Van, Ragdoll, Somali, Balinese.

Haltung
Eine Katze kann in jeder Wohnung leben. Es sollte nur darauf geachtet werden dass die Wohnung die richtige Größe und Höhe hat. Sollte die Katze länger als 8 Stunden alleine sein empfiehlt es sich eine zweite Katze anzuschaffen. Doch dann sollten Sie wiederum darauf achten, dass die Wohnung genügend Platz für Auslauf bietet.

Hängeohrkatze
Scottish Fold

Harnblasenentzündung
Nach Unterkühlung oder durch bakterielle Infektion. Häufiges Harnen, wobei nur wenige Tropfen, manchmal bluthaltigen Urins abgesetzt werden. Durch Wärme und rechtzeitige Behandlung gute Heilungstendenz.

Harnen
Eine durchschnittliche Hauskatze setzt innerhalb von 24h 2- 4 mal Harn ab.

Harnspritzen
Markierung

Hauskatze
Abstammung von der Falbkatze (Wildkatze). Hauskatzen haben keinen Stammbaum und unterliegen keinen züchterischen Ambitionen.

Hautjuckreiz
Die Katze zieht sich über das normale Putzen und Kratzen Wundstellen zu.

Havana
Kurzhaarkatze. Zucht zwischen Chocolatepoint-Siamesen und einfarbigen schlanken Kurzhaarkatzen. Wurde 1958 in England als Standard erkannt.

Hecheln
Da die Katze nur an Sohlen, Zehballen, an den Lippen, am Kinnwinkel, in der Zitzenumgebung und am After Schweißdrüsen besitzt muss sie bei erhöhter Temperatur zu Hecheln beginnen, dadurch wird Ihr Schweiß absorbiert und ihre Körpertemperatur reguliert.

Hechtbiss
Angeborene Verkürzung des Oberkiefers. Vorbiss.

Herpesvirus
Hauptsächlicher Erreger des Katzenschnupfens. Inkubationszeit 5 – 7 Tage.

Herzerkrankungen
Kommen häufiger bei älteren Katzen vor. Anzeichen dafür: Husten, schwere Atmung (Katze atmet bei geöffnetem Mund), Abmagerung könnte auf ein Herzleiden hindeuten. Kann andere Blutwerte negativ beeinflussen, z.B. Nieren. Viele Tierärzte scheinen darauf nicht aufmerksam zu werden und behandeln oftmals die Symptome im Hinblick auf eine andere Krankheit – Niereninsuffizienz. Als Ursache kommen außer Infektionskrankheiten vor allem chronische Erkrankungen der Leber, der Nieren und anderer Organe in Betracht. Manchmal liegt ein Herzklappenfehler zugrunde. Das Herz kontrahiert sich nicht mehr maximal. Es wird müde und schwach. Sein Schlagvolumen nimmt ab. Das Blut wird nur noch unvollständig aus den Kammern ausgetrieben. Es kommt hierdurch zu Blutstauungen, die im Laufe der Zeit zu einer Überdehnung der Herzwand und damit zu einer Herzerweiterung führen können. Bis zu einem gewissen Grad vermag sich der Körper diesem Zustand anzupassen.
Bei einer Störung dieses Gleichgewichtes durch Überanstrengung oder hinzukommende Krankheiten sowie bei stärkerer Ausprägung des Herzschadens machen sich die Erscheinungen der Herzschwäche bemerkbar. Sie äußern sich in Kurzatmigkeit bis hin zu hochgradiger Atemnot, in Teilnahmslosigkeit und Appetitlosigkeit. Oft nehmen die Katzen eine sitzende Stellung ein, sind ruhelos und atmen mit offenem Fang. Bei fortgeschrittener Erkrankung weisen Zunge und Schleimhäute eine bläuliche Farbe auf (Zyanose). Infolge Stauungen im kleinen Kreislauf stellt sich mitunter Husten ein, wobei gleichzeitig weißer Schaum herausbefördert wird. Die Herzschwäche zieht auch andere Organe in Mitleidenschaft, besonders die Leber und Nieren. Hin und wieder hat dies eine Bauch- oder Brustwassersucht zur Folge.

Hitze
Rolligkeit

Hochzeitsreise
Zuchtvorbereitung.

Holzbockbefall
Nur bei freilaufenden Katzen während der Sommermonate. Zecken lassen sich von Sträuchern oder ähnlichem auf das Tier fallen und bohren ihren Kopf in die Haut und trinken das Blut. Mit einer speziellen Zeckenzange ist die Zecke leicht zu entfernen. Vorsicht, wenn der Kopf abreißt kann es leicht zu einer Infektion kommen.

Homologie
Übereinstimmung. In den diploiden Körperzellen der Katzen sind jeweils 2 Chromosomen. Sie werden als homologe Chromosomen bezeichnet. Eine Ausnahme bilden die Geschlechtchromosomen.

Hund-Katz-Verhältnis
Von Natur aus sind Begegnungen beider Tierarten nicht vorgesehen, da sowohl unterschiedlicher Lebensraum als auch verschiedene Beute eine Konkurrenz kaum in Betracht kommen lassen. Durch die Domestikation kommt es zu häufigeren Konfrontationen, die in heutiger Zeit rapide zunehmen. Die Verhaltensmuster beider Tierarten sind fast extrem gegensätzlich.
Durch das der innerartlichen Verständigung dienende Ausdrucksverhalten beider kommt es zu Missverständnissen. Währen z. B. der Hund eine freundliche Begrüßung mit ungestümen Schwanzwedeln einleitet, deutet das Peitschen des Schwanzes bei der Katze eine äußerst aggressive Stimmung an. Die Katze verhält sich meist ruhig abwartend, aus der Distanz beobachtend, während der Hund, direkt Kontakt suchend, die Katze förmlich überrennt. Damit wird aber schlagartig die Fluchtdistanz und meist sogar die kritische Distanz der Katze unterschritten und ihr bleibt eigentlich nur der Angriff. Hat sie noch Gelegenheit zu fliehen, reizt das natürlich den Hund zur Verfolgung. Bedeutet Schurren der Katze Wohlwollen, zeigt das Knurren des Hundes Drohung. Das friedfertige und spielanbietende Heben der Pfote des Hundes könnte von der Katze als drohender Tatzenhieb ausgelegt werden. So sind es eigentlich Übersetzungsfehler von der Katze in die Hundesprache und umgekehrt, die die bekannten feindseligen Bedeutungen auslösen. Erfahrene Katzen zeigen einem auf sie zueilenden Hund manchmal die drohende Buckelhaltung. Das wiederum kann den dafür verblüfften Hund in Konflikt bringen und bei ihm Übersprunghandlungen auslösen, wie z. B. Sichkratzen, Schnautzelecken, Niesen oder einfach uninteressiertes Umherschnüffeln. Eine einmal siegreich gewesene Katze lernt aus der Erfahrung und wird stets wieder eine Abwehr bzw. Attacke versuchen. Offenbar ist auch die Reaktionszeit der Katze kürzer als die des Hundes, da die Katze bereits angreift, ehe der Hund seinen Angriff entwickeln kann. Damit wird der Hund überrumpelt, da ein Beutetier, welches angreift, nicht in das Beuteschema des Hundes passt.
Hunde die einmal einer Katze unterlagen, vergessen das ebensowenig wie umgekehrt.

Hysterektomie
Entfernung der Gebärmutter

  Quelle: www.miau.de  Verfasser: „Claudia Grillenberger“ Copyright 2002 by Claudia Grillenberger


Zusammenleben Katze Katze Mensch Hund Baby

Zusammenleben der Katze (Katze mit Mensch, Baby, zweiter Katze, Hund)
Katze und Mensch

Katzen haben eine enge Beziehung zu Menschen und betrachten Ihren Besitzer als eine Art Katzenmutter. Schließlich füttert ihr Mensch sie, streichelt sie, spielt mit ihnen und sorgt für ihr Wohlergehen – eben wie eine Mutter. Doch sind Katzen häufig nicht nur auf einen Menschen fixiert, sondern mögen auch das Leben in einer großen Familie. Kinder lieben Katzen. Sie mögen es, sie zu streicheln, mit ihnen zu spielen und zu schmusen. Das macht einfach Spaß! Auch wenn Sie ein Baby erwarten, sorgen Sie sich nicht, die beiden werden bestimmt gut miteinander auskommen, wenn Sie ein paar Regeln beachten.

Katze und Baby

Die Fragen zu dem Thema „Katze und Baby“ beginnen schon nach einem positiven Schwangerschaftstest. Viele werdende Mütter fragen sich: Kann die Katze eine Gefährdung in der Schwangerschaft sein? Dafür gilt, nicht wenn die nötigen Hygienevorschriften eingehalten werden. Katzenklos und Näpfe sollten nur noch mit Einweghandschuhen saubergemacht werden. Am besten übernimmt jedoch ein anderes Familienmitglied diese Aufgaben – und das bis zum Ende der Stillzeit.

Wenn Sie Ihren Frauenarzt aufsuchen, sagen Sie ihm auf jeden Fall, dass eine Katze in Ihrem Haus lebt. Lassen Sie vorsichtshalber eine Blutuntersuchung machen und feststellen, ob Sie gegen Toxoplasmose immun sind. Das trifft immerhin auf 40 Prozent der Frauen zu! Reine Wohnungskatzen, die Fertignahrung fressen, kommen jedoch als Überträger kaum noch in Frage. Rohes Fleisch (wie Mettbrot, Tatar oder Carpaccio) ist Hauptansteckungsquelle. Also gilt, auf keinen Fall den Toxoplasmose-Test vergessen! Denn eine Ansteckung in der zweiten Schwangerschaftshälfte könnte dem Ungeborenen schaden. Eine sofort festgestellte Frischinfektion kann wirkungsvoll mit Medikamenten behandelt werden, so dass für das Baby keine Gefahr besteht.

Auf Schmusen mit Ihrer Katze müssen Sie jedoch auf keinen Fall verzichten. Allerdings – waschen Sie sich hinterher gründlich die Hände. Das gilt auch für die Stillzeit.

In manchen Fällen wird die Katze schon mal eifersüchtig auf das Baby. Aber das sollte Sie nicht weiter beunruhigen. Diese Situation ist vergleichbar mit einem kleinen Kind, das plötzlich ein Geschwisterchen dazubekommt. Fangen Sie deshalb rechtzeitig damit an, Ihre Katze an die Umstellung zu gewöhnen. Der Lieblingsplatz Schoss wird schon während der Schwangerschaft durch ein nebenliegendes Kissen ersetzt. Natürlich duftet der Bezug ein bisschen nach Frauchen. Außerdem kann auch ruhig der Mann ein paar Streicheleinheiten mehr an die Katze verteilen. Denn so weiß die Katze, dass sie immer noch gerne gemocht wird. Sobald das Baby krabbeln kann, werden beide bestimmt viel Spaß miteinander haben. Aber anfangs natürlich immer unter Aufsicht!

Katze und Katze

Zwei Katzen – welche Voraussetzungen brauchen sie?
Eigentlich die gleichen wie eine. Wo genügend Platz für eine ist, da ist meistens auch Platz für zwei. Hauptsache, jede hat ihren eigenen Schlafplatz, ihre eigene Katzentoilette (möglichst) und ihren eigenen Futter- und Wassernapf (unbedingt). Zur Ernährung ist nicht viel zu sagen, denn Fertignahrung liefert alles, was Katzen brauchen, ist sozusagen das „artgerechte Beutetier“ in der Dose. Ihre jeweiligen Lieblingsplätze suchen sie sich selbst aus.

Wenn eine zweite Katze, wann die zweite Katze?
Am besten gleich zwei auf einmal. Ideal sind zwei Kätzchen aus dem gleichen Wurf. Wer sie aussuchen kann, sollte zwei Wurfgeschwister nehmen, die gemeinsam spielen. Die mögen sich jetzt schon, halten sich mit kleinen Balgereien fit und sind dicke Freunde.

Zwei Kater, zwei Katzen – oder lieber ein Paar?
Zur Frage welches Geschlecht das verträglichere ist, meint Katzenforscherin Dr. Mircea Pfleiderer, Universität Innsbruck: „Nach meiner persönlichen Erfahrung sind Kater eher dazu bereit, miteinander Freundschaft zu schließen als Katzen. Im allgemeinen ist es ratsam, Katze und Kater zu kombinieren.“ (Wobei, wenn kein Nachwuchs erwünscht ist, beide rechtzeitig kastriert werden sollten).

Zwei Katzen gut, drei Katzen noch besser?
Katzen spielen gern und viel, aber keinen Skat. Sie brauchen keinen dritten Mann. Bei drei Katzen ist oft Ärger vorprogrammiert, eine fühlt sich meist als fünftes Rad am Wagen. Viele Verhaltensforscher raten deshalb von der Haltung dreier Katzen ab. Aber es gibt auch Beispiele sehr fröhlicher Katzen-Trios oder Katzen-Quartette.

Eine Katze ist schon da, wie verträgt sie sich mit der zweiten?
Die zweite Katze wird vor dem Einzug „Revier-fit“ gemacht, indem man den Transportkorb mit einem häufiger getragenen Pullover auslegt. Sie wird gründlich mit dem Pulli abgerieben, bevor sie auf Nummer 1 trifft. Denn wer vertraut riecht, wird mit weniger Vorbehalten empfangen.

Das Glück kommt auf acht Tatzen

Lesen Sie hier, wie man mit mehreren Stubentigern glücklich wird:

Einzelgänger oder Individualist?
So eigenbrötlerisch sich unsere Katzen manchmal geben – Einzelgänger sind die wenigsten von ihnen. Sie können sich zwar stundenlang mit sich selbst beschäftigen, einfach auf der Fensterbank sitzen, dösen oder sich ausgiebig ihrer Fellpflege widmen. Doch irgendwann kann es auch der selbständigsten Katze zu langweilig werden – und sie bekommt Lust auf Gesellschaft. Normalerweise lässt sie sich dann bei ihrem Menschen blicken, gibt Köpfchen oder hüpft ihm keck auf den Schoss, um ein paar Streicheleinheiten zu erhaschen oder zu sagen: Komm, spiel mit mir. Aber Menschen haben nicht immer Zeit. Sie müssen zur Arbeit gehen – und selbst wenn sie zu Hause sind, kann es vorkommen, dass sie schon alle Hände voll zu tun haben. Wäre dann ein schnurrender Spielgefährte für die Katze nicht wunderbar?

Katze sucht Katze
Katzen, die ins Freie können, gehen bummeln und halten Ausschau nach den Artgenossen aus der Nachbarschaft. In ländlichen Gegenden kann man vor allem in der Dämmerung ganze Katzengesellschaften beobachten, die auf Strassen und Plätzen zusammenkommen, um einfach friedlich eine Weile beieinander zu sitzen. Ein idyllisches Bild – aber wer wohnt schon auf dem Lande? Besser, der Mensch sorgt selbst dafür, dass seine Katze tierische Gesellschaft bekommt. Zwei schnurrende Hausgenossen machen kaum mehr Arbeit als einer – aber viel mehr Spaß. Und alles, was man wissen muss, damit das Zusammenleben für Mensch und Tiere klappt, sind ein paar einfache Dinge.

Zwei auf einen Streich
Am besten, man nimmt gleich zwei Katzenbabies aus einem Wurf. Die Geschwister wachsen zusammen auf und sind unzertrennlich. Sie können miteinander kuscheln, spielen, tollen und prima ihre Kräfte messen. Tollkühne Hetzjagden den Flur entlang – mal der eine vorneweg, mal der andere – und ausgelassene Balgereien sind dabei an der Tagesordnung. Selbst ein kleines Appartement kann für Katzenkinder zum Abenteuerspielplatz werden. Wer überlegt, ob er sein Zuhause mit einer oder zwei Katzen teilen soll, hält sich am besten an die Faustregel: „Persönlicher Freiraum muss sein.“ Dann hat jeder genug Platz, sich ein „Heim erster Ordnung“, wie es die Verhaltensforscher nennen, zu schaffen: einen Platz, an den er sich auch einmal zurückziehen kann und wo er von niemandem gestört wird.

Konkurrenz kommt
Ein bisschen anders sieht die Sache aus, wenn man schon eine Katze hat und ein Spielgefährte dazukommen soll. Viele Katzenbesitzer haben Bedenken, wie ihr guter alter Stubentiger einen Neuen im Wohnungsrevier aufnehmen wird. Meist zu unrecht. Denn Katzen regeln solche Angelegenheiten relativ schnell unter sich. Was jedoch nicht heißen soll, dass man die beiden, die einmal Freunde werden sollen, von Anfang an sich selbst überlässt. Im Gegenteil: Sie werden es schätzen, den Menschen zunächst in der Nähe zu wissen. Und so legt man den Einzugstag des neuen Mitbewohners am besten auf ein Wochenende. Je länger, je lieber. Man hilft dem Neuankömmling, wenn er erst einmal ungestört durch die Wohnung spazieren darf und sich an den Geruch unserer Katze gewöhnt, bevor die beiden aufeinandertreffen. Natürlich ist auch für unsere Katze wichtig, wie der Neue duftet. Für ihre Nase hat alles in ihrer Umgebung einen Einheitsgeruch; nur das neue Schnurrwesen passt noch nicht dazu. Ist es dann endlich soweit, und die beiden Fremden stehen sich zum ersten Mal gegenüber, werden sie vermutlich zögernd aufeinander zugehen und sich vorsichtig beschnuppern. Sie könnten einander stundenlang anstarren, ohne dass etwas passiert. Ebenso gut könnten sie aber auch die Pfoten sprechen lassen. Denn hier wird die Rangordnung fürs zukünftige Zusammenleben festgelegt – und das ist allein Katzensache! Als Mensch kann man aber schlichtend eingreifen und versuchen, die Katzen von ihrem Streit abzulenken. Für genügend Versteckmöglichkeiten sollte man sorgen, denn wenn sich zwei Katzen aus dem Weg gehen können, können sie sich wesentlich stressfreier aneinander gewöhnen. Die Sache mit der Rangordnung klappt häufig besser, je jünger der neue Hausgenosse ist. Ein Katzenkind tut sich nicht schwer damit, die älteren Rechte des anderen anzuerkennen. Und wenn’s ab und zu einen Klaps mit der Pfote gibt, fühlt es sich gleich wie zu Hause. Trotzdem sollte man in der ersten Zeit genau beobachten, was sich tut, um heimliche Tyrannei und andere unfaire Spielchen zu vermeiden. Lieblingsplätze besetzen zum Beispiel, den Weg zum Napf blockieren… Katzen können da sehr erfinderisch sein.

Zum Glück gibt’s Spielregeln
Vieles regelt sich von selbst, wenn sich zwei Katzen ein Zuhause teilen. Aber ein paar Dinge regelt auch der Mensch, damit das Glück perfekt wird. Zum Beispiel mit Extra-Streicheleinheiten und besonders viel Zuwendung für die „alteingesessene“ Katze, wenn sie Konkurrenz bekommt. Spielen und ein paar Bürstenstriche mehr haben sich als Heilmittel bei Katzeneifersucht sehr bewährt. Der Neuankömmling wird darunter nicht leiden; er ist viel zu sehr damit beschäftigt, sein neues Zuhause zu inspizieren. Doppelte Arbeit bedeutet ein Zwei-Katzen-Haushalt nicht, eventuell aber eine doppelte Ausstattung mit Katzentoiletten, Schlafdecken und Fress- und Wassernäpfen. Vielleicht wird die Alte auch die Neuanschaffungen erst einmal in Beschlag nehmen, doch das gibt sich mit der Zeit. Sollte sie sich zu lange zu sehr für den lecker gefüllten Napf ihres neuen Gefährten interessieren, müssen die beiden zunächst getrennt gefüttert werden. Aber Katzen sind Genießer – und hat die „Erstkatze“ erst einmal entdeckt, wie viel angenehmer es ist sich ein bisschen pflegen zu lassen, anstatt beim Putzen selbst tollkühne Verrenkungen anzustellen, wird sie schnell Freundschaft schließen. Wer sonst könnte ihr schon so hingebungsvoll die Ohren und diese Stellen unter dem Kinn lecken wie eine andere Katze? Mit wem sonst kann man stundenlang aus dem Fenster schauen? Oder sich so gemütlich zusammenrollen und um die Wette schnurren…

Katze und Hund

Katzen und Hunde unter einem Dach können sich hervorragend miteinander verstehen. Auch wenn es jedem menschlichen Vorurteil widerspricht. Dass Hund und Katze scheinbar nicht miteinander auskommen, liegt an ihren verschiedenen Verhaltensmustern. Wenn der Hund zum Beispiel knurrt, klingt das in Katzenohren wie Schnurren. Wedelt der Hund mit dem Schwanz, dann freut er sich, bewegt die Katze den Schwanz, ist sie gereizt, und Vorsicht ist geboten. Kommen deshalb Hund und Katze gemeinsam als Jungtiere ins Haus, lernen Sie die Unterschiede – und eine wunderbare Freundschaft entsteht. Wohnt der Hund bereits bei Ihnen und eine junge Katze kommt hinzu, treten selten Startprobleme auf. Der Hund ist bereit, das Kätzchen in sein Rudel aufzunehmen. Schwieriger wird es, einer erwachsenen Katze einen Hund als neues Familienmitglied zu präsentieren. Sie sollten am ersten Tag in getrennten Zimmern gehalten werden, um sich zunächst einmal durch Laut und Geruch kennen zu lernen. Dann wird die Katze auf den Arm genommen, um den schlafenden Hund in Augenschein zu nehmen. In den folgenden Tagen kann man die beiden unter Aufsicht für kurze Zeit zusammenbringen.

Quelle: „Internet“ Verfasser: „unbekannt“



Tipps gegen Langeweile

Tipps gegen Langeweile
Montiere einen Spiegel in den Spielbereichen der Kätzchen. Mit dem Spiegelbild ein Scheingefecht zu führen, vertreibt jede Langeweile, denn das Gegenüber bewegt sich ja. Katzen erkennen in einem Spiegel nicht, dass er sie selbst zeigt.

Wähle Spielzeug, das Deine Katze zu unterhaltsamen Spielen anregt. Zum Beispiel Kauspielzeug in verschiedenen Formen und aus unterschiedlichen Materialien. Katzen kauen gern an Leder, Sisalstrick und ungiftigem Hartgummi.

Tausche das Spielzeug Deiner Katze öfter aus. So hat sie jeden Tag etwas anderes zum Spielen.

Stelle Deiner Katze Regale, Leitern und Kletterebenen zur Verfügung. So hat sie die Wahl zwischen verschiedenen Höhen, Temperaturen und Lichtverhältnissen. Außerdem erkunden Katzen gerne große hohle Würfel und Kartons.

Vielleicht solltest Du auch darüber nachdenken, eine zweite Katze anzuschaffen, wenn Du Deine Katze regelmäßig allein lässt. Viele Katzen schätzen die Gesellschaft eines Artgenossen.

Bringe eine Katzentür an, durch die Deine Katze auf den Balkon, die Terrasse oder in den Garten kann, wenn sie will.

Wenn Deine Katze eine reine Wohnungskatze ist, biete ihr einen attraktiven Fensterplatz mit Ausblick auf die Welt draußen.

Schenke Deiner Katze einen Kratzbaum, damit sie ihr natürliches Kratzverhalten fördern und ihre Krallen in Form halten kann



Kratzbaum nötig

Warum Katzen einen Kratzbaum brauchen
Wer sich für ein Leben mit Katzen entscheidet, der sollte auf jeden Fall wissen, dass zu einer guten Grundausstattung wie Katzentoilette, Fressnäpfe, Spielzeug, usw. unbedingt auch ein Kratzbaum gehört. Er ist Pflicht, um für ein katzengerechtes Dasein zu sorgen. Auch wenn Mieze Auslauf nach draußen hat, kann auf dieses Utensil nicht verzichtet werden. Krallenschärfen gehört zum Katzenalltag und ist typisch für ihr Komfort- und Revierverhalten. So markiert sie unter anderem ihren Eigenbezirk und sorgt für Wohlbefinden. Ein Kratzbaum hält unseren kleinen Stubentiger außerdem davon ab, an Möbeln und Teppichen zu kratzen. Entscheidend ist der richtige Standort. Nach der Siesta bringt die Katze ihren Körper mit Dehnübungen und durch Krallenwetzen in Schwung, bevor sie am Futterplatz vorbeischaut. Der strategisch beste Standort für den Kratzbaum liegt daher Idealerweise zwischen Schlaf- und Futterplatz. Abseits aufgestellt, bleiben diese meist unbeachtet. Dies hat zur Folge, dass sich Mieze ungeniert an unseren Möbeln vergreift. Kuschelhöhlen und Sitzwarten machen Kratzbäume besonders attraktiv. Werden sie anfangs vielleicht nicht sofort angenommen, helfen Katzenminze oder ähnliche Duftstoffe, denen Katzen nicht wiederstehen können. Kratzbäume gibt es in verschiedenen Höhen und vielen Farben, für jeden Geschmack und Geldbeutel. Die Kaufentscheidung hängt natürlich auch von der Größe der Wohnung ab. In einem Appartement macht ein Jumbomodell sicher keinen Sinn. Die Alternative zu frei stehenden Kratzbäumen sind Platz sparende und stufenlos verstellbare Säulen, die zwischen Boden und Decke verspannt werden. Auch auf die Umwicklung des Kratzbaumes kommt es an. Sisaltau, das den Krallen lange standhält, eignet sich am besten. Fehlt der Platz für einen Kratzbaum, tut es auch ein Kratzbrett, das ebenfalls mit Plüsch bezogen und mit Sisaltau umwickelt ist.



Katzen untereinander

Katzen untereinnder
Katzen aus demselben Wurf haben meist keine Probleme miteinander. Katzen aus verschieden Würfen benötigen einige Zeit, bis sie sich aneinander gewöhnt haben. Anders als bei Hund und Katze wird dieser Prozess von vielen Kommentaren begleitet. Man hat sich sehr viel zu sagen! Normalerweise reagiert der Neuankömmling äußerst hektisch auf die neue Umgebung und die Anwesenheit einer anderen Katze. Die neue Katze versteckt sich, ist aggressiv und sehr nervös. Die „ortsansässige“ Katze begegnet dem Eindringling normalerweise mit höflichem Interesse, das nur dann in Aggressivität umschlägt, wenn ihre Territorialansprüche verletzt werden. Es kann jedoch auch sein, dass die alte Katze den Neuankömmling zuerst heftig ablehnt. In diesem Fall sind viel Geduld und Einfühlungsvermögen gefragt. Beobachte die Katzen und versuche herauszubekommen, wo die Schwierigkeiten liegen. Manchmal hilft es, wenigstens einer Katze einen Raum anzubieten, in den sie sich zurückziehen kann, wenn sie sich zu sehr gestört fühlt. Sind die Katzen unterschiedlich alt, könnte dies z. B. ein hoher Schrank sein, den vorerst nur die ältere Katze erklimmen kann. Wenn die erste Katze auf den Eindringling anfangs mit Eifersucht reagiert, weil er sich über ihr Fressen hermacht oder auch weil Du Dich mit ihm beschäftigst, so ist das ganz normal. Diese Verhalten legt sich aber bald, wenn Du getrennte Fressplätze schaffst und Deine alte Katze bei den Streicheleinheiten nicht vergisst, sondern ihr sogar noch mehr Aufmerksamkeit als sonst schenkst. Eventuell ist es nötig, auch getrennte Katzentoiletten einzurichten. Jungtiere haben sich gewöhnlich bereits nach einigen Tagen an das neue Zuhause gewöhnt, bei älteren Katzen sollte der Gewöhnungsprozess nach spätestens drei Wochen abgeschlossen sein. Haben die Katzen erst einmal miteinander gefressen und aneinandergekuschelt geschlafen, gibt es keine Probleme mehr. Sowohl für die Katzen als auch für Dich ist es eigentlich viel angenehmer, wenn mehrere Katzen zum Haushalt gehören. Besonders Geschwister, die sich von Anfang an gut verstehen, machen viel Freude. Ein Team von zwei Katzen scheint die ideale Besetzung zu sein, da sich beide Tiere sehr gut aufeinander einstellen und sich gefühlsmäßig sehr nahe stehen. Dabei ist es völlig egal, ob sie unterschiedlichen Geschlechts sind oder nicht. Sind zwei Kater von klein an zusammen, ist auch diese Konstellation unproblematisch, wenn man sie rechtzeitig kastrieren lässt. Es ist immer wieder überraschend zu beobachten, wie zärtlich gerade auch das Verhältnis zweier Kater zueinander sein kann. Wohnungskatzen, die sehr oft alleine sind, brauchen unbedingt einen Gefährten, aber auch anderen Katzen tut Gesellschaft gut. Die Katzen helfen sich gegenseitig bei der Körperpflege, wobei sie sich vor allem jenen Körperteilen widmen, die allein sehr schwer zu erreichen sind. Bei mehreren Katzen ist auch für genügend Bewegung gesorgt, denn sie finden immer etwas zum Spielen oder sie jagen sich einfach gegenseitig durch die Wohnung. Dass sie bei diesen wilden Spielen nicht immer sehr vorsichtig mit den Möbeln umgehen, ist leider nicht zu verhindern. Es kann auch sein, dass zwei Katzenköpfe wesentlich mehr Unsinn aushecken als einer. Du wirst jedoch feststellen, dass der Spaß, den Du an einem Katzenpaar hast bei weitem größer ist, als der eventuell entstandene Schaden. Auch wenn zwei Katzen gerne miteinander spielen und kuscheln, werden sie doch immer auch ihrem Herrchen oder Frauchen gegenüber sehr liebebedürftig sein. Es ist keineswegs so, dass sie sich vom Menschen zurückziehen, weil sie jetzt eine Katze als Spielgefährten und Kamerad haben.



Sammlung Gerichtsurteile

Sammlung von Gerichtsurteilen
 Haustier – Haltung  ( Haupt- und Nebenprobleme)

Unzulässigkeit des uneingeschränkten „Verbotes der Tierhaltung“ in Formular-Mietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Unzulässigkeit des uneingeschränkten Verbotes der Tierhaltung festgestellt sowie die Klausel „Das Halten von Haustieren ist unzulässig“ gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unwirksam verworfen.

Bundesgerichtshof VIII Zivilsenat, 20.01.1993 , Az.: VIII ZR 10/92

Willkür-Entscheidungen des Vermieters – 1
Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt nicht nur für „normale“ Haustiere, wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus, noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeits-Symptomen erheben.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 c 353/33 (VI)

Willkür-Entscheidungen des Vermieters – 2

Entscheidungen müssen stichhaltig und sachlich begründet sein.

– Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Landgericht Freiburg, Az.: 9 S 308/95

Willkür-Entscheidungen des Vermieters – 3

(Vermieterin verbietet die Haltung eines Yorkshire-Terriers.)

Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um Erlaubnis. Im Mietvertrag war vereinbart, dass Tiere nur mit Zustimmung der Vermieterin in der Mietwohnung gehalten werden dürften. Die Vermieterin hatte allerdings kein Herz für Tiere und verweigerte die Zustimmung. Deshalb wurde sie von der Mieterin verklagt. Das Landgericht Kassel verhalf der Frau zu ihrem Hund  Die Tierhaltung gehöre nicht automatisch zum „vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“, denn sie könne Belästigungen für die anderen Hausbewohner und auch eine stärkere Abnützung der Wohnung nach sich ziehen. Daher sei es zulässig, wenn Vermieter die Tierhaltung von ihrer Genehmigung abhängig machten. Allerdings müssten sie die Anträge auf Genehmigung dann auch in jedem Einzelfall objektiv prüfen. Im konkreten Fall sei nicht einmal auszuschließen, dass der Antrag überflüssig gewesen sei: Yorkshire-Terrier seien der „Kleintierhaltung“ zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters ohnehin nicht erforderlich. Auf keinen Fall aber könne die Vermieterin hier die Genehmigung versagen: Diese Hunde könnten sich allenfalls durch „leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen“ und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
Landgericht  Kassel, 30. Januar 1997 – 1 S 503/96
Rücknahme erteilter Genehmigung

Ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

– Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 5 Ss OWi 476/89

Vermieter und des Mieters Haustiere

Eine Vermieterin hatte der ungezügelten Tierhaltung in ihrem Mietshaus durch ein genaues ‚Regelwerk‘ vorgebeugt. Im Mietvertrag stand, ohne ihre schriftliche Erlaubnis dürfe kein Tier in der Wohnung gehalten werden. Bei Hunden machte sie ihre Zustimmung von einem selbstentwickelten Kriterienkatalog abhängig. Unter anderem sollte die Hundehaltung nur erlaubt sein, wenn das Tier ausgewachsen nicht höher als eine ausgewachsene Katze sei. Mit diesem Katalog kamen die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Konflikt, die sich ihre 71 Quadratmeter mit einem Mischling aus den Rassen Schäferhund und Husky teilten. Die Vermieterin forderte, den Hund zu entfernen. Damit hatte sie beim Amtsgericht Köln keinen Erfolg. Die Zustimmung zur Hundehaltung stehe nicht im freien Ermessen der Vermieterin. Der Mietvertrag bestimme, die Entscheidung sei „mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses“ zu treffen. Die Entscheidung setze also eigene Abwägung voraus, die auch das Interesse des Mieters an der Hundehaltung ausreichend würdige. In dem „Kriterienkatalog“ der Vermieterin, der ohnehin nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, würden  jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Ein Kriterium wie „nicht höher als eine ausgewachsene Katze“ sei bereits für sich genommen unpräzise; darüber hinaus sei die Größe eines Tieres kein ausreichender Grund, die Erlaubnis zu verweigern: Die Größe allein lasse „weder den Schluss auf eine besondere Gefährlichkeit des Tieres noch auf eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts zu“.
Amtsgericht  Köln, Az.:  216 C 58/97 v. 24. 06.‘97
 

Gericht entschied: Vermieter muss Tiere dulden (Hambg. Abendblatt vom 07.11.96)

Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: „Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung.“ Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: „Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen.“ Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder „eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern“ des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der „Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten“. Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. „Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen“, heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass „das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen“. Und: „Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen“.
Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.
Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus ‘96

Klausel der grundsätzliche Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam

Ein Vermieter wollte sich nicht von einem vierbeinigen Hausgenossen überraschen lassen. Er setzte in den Mietvertrag die Klausel, dass Tierhaltung grundsätzlich einer Genehmigung bedarf. Ein Mieter bemühte sich trotzdem nicht um das Einverständnis des Vermieters. Seine fünfköpfige Familie teilte sich die 76 Quadratmeter große Wohnung mit einem ungenehmigten Hund. Der Vermieter wollte das Tier vor die Tür setzen und zog vor Gericht. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln darf der Hund in der Wohnung bleiben. Der Vermieter könne die Tierhaltung nicht so prinzipiell beschränken, die Klausel sei unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es sei nicht einzusehen, so der Richter, weshalb sich ein Mieter derart in seiner privaten Lebensführung einschränken lassen und für jeden Kanarienvogel um Erlaubnis fragen sollte. Auch die Haltung eines Goldfisches beispielsweise betreffe weder die Belange der Hausgemeinschaft noch die des Vermieters. Die Klausel wäre nur gültig, wenn sie sich ausdrücklich auf Hunde oder andere größere Tiere bezogen hätte. Da die generelle Einschränkung der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam sei, stelle die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch d. Wohnung dar. Wohnen umfasse die gesamte Lebensführung, Tierhaltung gehöre zum normalen Wohnen. Sie verstoße auch nicht gegen den Tierschutz: Ob der Hund artgerecht gehalten werde, hänge nicht von der Größe der Wohnung ab. Entscheidend sei vielmehr, wie viel Auslauf im Freien ein Tier bekomme.
Amtsgericht  Köln, Az.: 213 C 369/96 v. 13. 01.‘97

Klausel der schriftlichen Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam

Eine Vermieterin verklagte ihre Mieter, weil sie einen „Golden Retriever“ namens „Nana“ in der Wohnung hielten. Im Mietvertrag stand nämlich: „Das Halten von Hunden und anderen Tieren bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters“. Die habe sie aber nie erteilt. Das Landgericht Freiburg entschied, dass „Nana“ bleiben darf. Die Klausel, auf die sich die Vermieterin berufe, sei unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige. Zum einen erwecke sie den Eindruck, eine mündlich erteilte Erlaubnis gelte nicht. Das sei nicht richtig, die Vertragspartner könnten sehr wohl auch mündlich Vereinbarungen treffen. Zum anderen verstoße ein generelles Verbot der Tierhaltung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Es erfasse auch so harmlose Kleintiere wie Wellensittiche und Zierfische oder etwa Blindenhunde, die gar nicht verboten werden könnten. Wenn die beanstandete Klausel wegfalle, sei die Frage der Hundehaltung im Mietvertrag allerdings ungeregelt, stellte das Gericht fest, weshalb man die Interessen der Kontrahenten anhand allgemeiner Kriterien abwägen müsse. Dies gehe zugunsten von „Nana“ aus: Bei dem Golden Retriever handle es sich um einen mittelgroßen Hund, der seit zweieinhalb Jahren keinen Nachbarn gestört oder belästigt habe. Dies sei durch eine Unterschriftenliste eindrucksvoll belegt. Allgemeine hygienische Einwände der Vermieterin oder ihre Befürchtung, andere Mieter könnten sich auch Hunde anschaffen, hätten sich weder bestätigt, noch rechtfertigten sie ein Verbot.
Landgericht  Freiburg, Az.: 3 S 240/93 v. 01.09.‘94

Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung – 1

Geht es um die Erlaubnis der Hundehaltung, muss der Vermieter alle Mieter gleich behandeln; er kann (bei jeweils gleichen Voraussetzungen) nicht einem Mieter verbieten, einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn er dies bei anderen Mietern zulässt
Amtsgericht  Leonberg, Az. . 5 C 836/96 v 07.01.‘97

Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung – 2

Der Vermieter darf die Erlaubnis der Katzen- oder Hundehaltung nicht versagen, wenn andere Hausbewohner eine Katze oder einen Hund haben. Er kann jedoch die Haltung eines Kampfhundes verbieten.
Landgericht Gießen, AZ.: 1 S 128/94

Belästigung 1 –  Katzenurin-Gestank 1

Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, dass der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss die Mieterin aber doch ausziehen. Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung. Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne dass es zu Geruchsbelästigungen komme – es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Landgericht  Berlin, Az.: 67 S 46/96  v. 30.09.‘96

Belästigung 2 – Katzenurin-Gestank 2

Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, dass auch in einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört. Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so dass dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe.
Amtsgericht  Hamburg, Az.: 40 a C 402/95 v. 24.04.‘95

Belästigung 3 – Flöhe

Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so muss er die Kosten für deren Beseitigung übernehmen.
Amtsgericht  Köln, Az.: 213 C 153/94 v. 06.12‘95

Belästigung 4 – Lärm- und Geruchsemissionen durch Tiere

Oft steht der bellende Hund an der Spitze der Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.

Hier ist der gestörte Nachbar in aller Regel im Recht. Sowohl in den landeseinheitlichen als auch

in den gegebenenfalls einschlägigen gemeindlichen Regelungen ist festgeschrieben, dass die von Haustieren ausgehenden Lärmemissionen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfen.

(Was von der Tierhaltung ausgehende Gerüche angeht, so sind diese im Wesentlichen wie die von
Tieren ausgehenden Lärmemissionen zu behandeln.)

Dadurch wird klar gestellt, dass Tiere nicht geräuschlos existieren müssen, dass aber der Nachbar

nicht jeden Lärm akzeptieren muss. Insbesondere Lärm, der von übermäßiger Tierhaltung ausgeht,

ist vom Nachbarn nicht hinzunehmen (Nur: Was übermäßig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.)

KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670

Wie viele Katzen in einer Mitwohnung sind „zu viele“?

Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit sieben Katzen. Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben. Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen „vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache“ dar. Schließlich diene eine Mietwohnung „in erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken“. Die Mieter müssten sich also beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen in der „Katzenhaltung“ sähen. Die Größe der Wohnung und das notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon als „vertragswidriger Gebrauch“ der Wohnung anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie groß konkret
der Grad der Beeinträchtigung – z.B. die Geruchsbelästigung – für die Nachbarn sei.
Amtsgericht  Lichtenberg, Az.: 8 C 185/96 v 31.07.‘96

Extreme Tierhaltung

14 Katzen in einer 42 m²-Wohnung ist zuviel. Die Anzahl musste auf 4 Miezen reduziert werden.
Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 6272/90

Verstoß gegen die genehmigte Anzahl von Tieren

Ist laut Mietvertrag die Haltung einer Katze gestattet, darf der Vermieter die Zustimmung widerrufen, falls die Katze Junge bekommt und sich andere Hausbewohner dadurch belästigt fühlen.
Landgericht Hamburg, AZ.: 316 S 195/96

Klausel „Haltung von mehr als einer Katze ist untersagt“ ist umstritten

Der Vermieter verlangte die Abschaffung von 3 der 4 gehaltenen Katzen. Dem widersprach jedoch das Gericht: Da von ihnen keine Belästigung ausging, könne man sie auch nicht verbieten.
Amtsgericht Hamburg, 04.12.1991, AZ.: 40 a C 484/91 

Untersagung der Katzenhaltung bei langjähriger Duldung nur aus triftigem Grund – 1 bis 3

Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.

Amtsgericht Aachen, 13.03.92, Az.: 81 C 459/91- NK: BGB . 90a, BGB . 535
NJW-RR 1992, 906-907 (ST)  ZMR 1992, 454 (LT)  WuM 1992, 601 (LT)
dito Amtsgericht Hamburg, 6. März 1991, Az.: 40b C 1736/90
dito Amtsgericht Düsseldorf,15. Juli 1987, Az.: 29 C 36/87

Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag

Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muss entfernt werden.
Amtsgericht  – 16.04.91 – Az.: 46 C 224/91 – NK: BGB . 535, BGB . 242
NJW-RR 1992, 203-204 (LT)

„Therapeutische Katze“  – 1

Der Vermieter kann es – trotz Verbotes im Mietvertrag – einem verhaltensgestörten Kind nicht verbieten, eine Katze zu halten, wenn das Tier eine wichtige Rolle für die seelische Gesundung des Kindes spielt.
Landgericht  Berlin, Az.: 64 S 447/93

„Therapeutische Katze“  – 2

Katzen, die zur Gesundheit eines Kindes beitragen, müssen – trotz anderslautender Regelung – vom Vermieter geduldet werden.
Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 731/93

Verstoß gegen Zustimmungsvereinbarung im Mietvertrag

Wurde ein Tier entgegen der im Vertrag vereinbarten schriftlichen Zustimmung des Vermieters angeschafft und wird trotz Abmahnung nicht entfernt, so darf die Wohnung gekündigt werden.

Wenn ein Mieter vertragswidrig Tiere hält, braucht sich der Vermieter nicht auf einen schlichten Unterlassungsanspruch nach § 550 BGB verweisen zu lassen. Ihm steht vielmehr ein Recht aut Kündigung gemäß § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu. Das ist auch für den gestörten Nachbarn des Mieters bzw. den Verwalter ein wichtiges Argument, wenn der Vermieter behauptet, ihm seien die Hände gebunden.
Landgericht Berlin, 13.7.1998, Az.: 62 S 91/98, ZMR 1999, 28

Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 1 bis 3
Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen.
Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91
dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92
dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92 

Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 4

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I, 1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB – Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr – und § 811 c ZPO – Unpfändbarkeit von Haustieren – zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
Amtsgericht Aachen, 13. März 1992, Az.: 81 C 459/91

Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5

Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5 Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde.
Amtsgericht Oberhausen, 16. August 1988, Az.: 32 C 287/88 

Anspruch auf Erlaubnis der Haustierhaltung steht über dem Haltungsverbot des Mietvertrages

Ist mithin davon auszugehen, dass ein Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis der Katzenhaltung hat, ist es
dem Vermieter verwehrt, unter Berufung auf das im Mietvertrag enthaltene Tierhaltungsverbot, die Entfernung der Katze zu verlangen.
Amtsgericht Essen-Steele, 16. August 1990, Az.: 11 C 74/90

Aufstellen von Pflanzen auf Balkon + Katzenhaltung in Stadtwohnung als vertragsgem.  Gebrauch

Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen auf Balkonen nicht gestattet, ist insoweit als unwirksam zu erachten, wenn die Sicherheit der Balkonbrüstung oder anderer Teile des Hauses sowie von Passanten und Mitbewohnern nicht gefährdet wird.

Ein in einem Formularmietvertrag enthaltenes Tierhalteverbot rechtfertigt nicht das Verbot der Haltung einer Katze, von der keinerlei Beeinträchtigungen ausgehen.

1. Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon ist kein vertragswidrigen Gebrauch iS des BGB . 550
2. Die Haltung einer Katze gehört nach ständiger Rechtsprechung auch in städtischen Ballungsgebieten zum normalen Wohngebrauch.
Amtsgericht Schöneberg, 22.01.90, Az.: 6 C 550/89 – NK: BGB . 550,
BGB . 242, AGBG . 9   MM 1990, 192-193 (ST)

Katzenhaltung in Mietwohnung

Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist.
Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.’89

Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in einer Mietwohnung

Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung aus BGB . 535 S 1 beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der Wohnung als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens, das als typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfasst begrifflich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen
vgl. BayObLG München, 19.01.81, Allg-Reg 103/80, NJW 1981, 1275

Die Haltung üblicher Haustiere (Hunde und Katzen) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt nicht nur für Eigentums- sondern auch für Mietwohnungen.
Amtsgericht Dortmund, 21.06.89, Az.: 119 C 110/89 – NK: BGB . 535 S 1

WuM 1989, 495-496 (ST)  – s. a. Amtsgericht Bonn, Az.:  6 C 463/89 v. 12.12.‘89

Unzulässigkeit des pauschalen Verbots der Haustierhaltung nach vorheriger Duldung

Halten einzelne Mieter mit stiller Duldung oder gar Billigung des Vermieters Hunde und Katzen, bedarf es der Darlegung konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigungen, um das weitere Halten dieser Haustiere zu verbieten.
Amtsgericht Bonn – 05.05.87 – Az.: 6 C 101/87 – NK: BGB . 535, BGB . 550 WuM 1987, 213 (KT)

Unzulässigkeit einer Klausel des pauschalen Verbots der Haustierhaltung

Inwieweit eine Tierhaltung in einem Formularmietvertrag ausgeschlossen werden kann, ist umstritten (vgl. Palandt/Putzo, § 535 Rn. 17; MüKo-Voelskow, § 535 Rn. 51; Sternel, II Rn. 163, 168). Jedoch kann zumindest ein totales Verbot einer Tierhaltung, wie es die Klausel vorsieht, keinen Bestand haben, da es nicht die nach § 9 Abs. 1 AGBG geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen berücksichtigt.
Landgericht Frankfurt a.M., Az.: 2/13 O 474/89 und – 476/89
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (2. Instanz), Az.: 6 U 108/90 v. 19.12.’91 
(Urteil liegt dem KSB vor)

Tierhaltung in Mietwohnung

Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist der Mieter berechtigt, in seiner Mietwohnung die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.
Amtsgericht Offenbach – 12.06.85 – Az.: 34 C 705/85 – NK: BGB . 535
ZMR 1986, 57-58 (ST1
)

Tierhaltung gehört zur normalen Nutzung eines Mietobjektes

Haustierhaltung gehört grundsätzlich zur normalen Nutzung eines Mietobjektes. Ein Verbot der Tierhaltung muss der Vermieter beim Vertragsabschluß eindeutig zum Ausdruck bringen.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 472/86 v. 11.02.‘87

Mieter entscheidet allein über Anschaffung von Katze oder kleinem Hund

– Urteil liegt nicht wörtlich vor –  Landgericht Düsseldorf, Az.: 24 S 90 / 93


Tierhaltung in Mietwohnung – Verwirkung des Unterlassungsanspruchs

Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiß der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungs-
anspruch gegen die Katzenhaltung gemäss BGB . 242 verwirkt.
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 613 C 452/82 v. 25.11.’82

Verfall von Ansprüchen durch Duldung der Tierhaltung

Hat sich ein Nachbar lange Zeit.nicht wegen der Störung durch Tiere aufgeregt, können etwaige Ansprüche verwirkt sein. Obwohl es immer auf den Einzelfall ankommt, lässt sich hier jedoch eine großzügige Tendenz der Gerichte erkennen. So wurde einem durch Taubenhaltung gestörten Nachbarn der Unterlassungsanspruch nicht aus den. Händen genommen, obwohl er die Taubenhaltung seines Nachbarn 13 Jahre toleriert hatte.
vgl. LG Oldenburg, 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, DWW 1999, 259

Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschliessbar

Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Amtsgericht Dortmund – 11.10.79 – Az.: 122 C 467/79 – NK: BGB . 535 , GG Art 2
Fundstelle WuM 1980, 206-206 (S1)

Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ ist möglich

Vermieter kann sich das Recht vorbehalten, in jedem Einzelfall selbst zu entscheiden.
– Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RE-Miet 5 / 80

Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam

Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres.
Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.: VI AZR 10/92

Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend

Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht.
Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981

Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ keine Basis für Willkür

Die Genehmigungserteilung liegt im gebundenen Ermessen des Vermieters, so dass zur Versagung sachliche Gründe erforderlich sind. Die Behauptung, der Vermieter und die übrigen Mieter seien mit der Tierhaltung nicht einverstanden, reicht für die Versagung der Genehmigung nicht aus.
Landgericht Frankfurt, Az.: 2/11 S 66/87 v. 11.08.‘87

Allergie – 1

Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied  grund- sätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muss der Vermieter aber erst eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muss eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegebenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlas für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.
Landgericht München Az.: 14 S 13615/98

Allergie – 2

Die Katzenallergie des Vermieters rechtfertigt die Untersagung der Katzenhaltung nur dann, wenn ganz konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89 

Allergie – 3

Leiden Mieter unter einer Katzenhaar-Allergie, darf der Vermieter anderen Hausbewohnern die Haltung von Katzen untersagen.
Amtsgericht Köln, Az.: 219 C 565/87

Allergie – 4

Ein generelles Verbot der Katzenhaltung wegen einer allergischen Mietpartei im Hause ist unzulässig. In diesem Fall handelte es sich um eine reine Wohnungskatze, die keinen unmittelbaren Kontakt zu der allergischen Person hatte. Zur Vermeidung eines indirekten Kontaktes (über Katzenhaare auf der Treppe) hat der Katzenhalter für entsprechende Sauberkeit  zu sorgen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89
 

Positive Urteile zu Katzen-Schutznetzen

(Geliebte Katze 5/98) Vor kurzem entschied das Amtsgericht Hamburg, dass ein Balkonnetz vom Vermieter zu dulden sei. Dieser hatte die Mieter verklagt, nachdem sie sich geweigert hatten, das Netz zu entfernen, mit dem sie ihren Balkon im ersten Stock gesichert hatten. Die Klage wurde damit begründet, dass das Netz den Gesamteindruck der Häuserfassade in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige und es daher einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle. Das am 17. Dezember 1997 vom Amtsgericht Hamburg verkündete Urteil gibt jedoch den Mietern recht und weist die Klage damit ab.
Amtsgericht Hamburg, AZ.: 41b C 195/97

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass das Anbringen des Netzes deshalb keinen vertragswidrigen Gebrauch darstelle, weil Netz und die Konstruktion, an der es befestigt ist, nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit auch nicht in das Eigentum des Vermieters eingreifen. Das Netz wird in diesem Fall von zwei Metallstangen gehalten, die nicht verschraubt, sondern nur zwischen Balkonboden und den darüber liegenden Balkon geklemmt werden. Im Urteil heißt es: „Der Vermieter darf dem Mieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Einrichtungen versagen, die diesem die Nutzung der Mietwohnung als Mittelpunkt seines Lebens und der Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung ermöglichen.“
Oberlandesgericht Karlsruhe WUM 1993, 525,526
LG Hamburg, Az.: 316 S 271/96 v. 17.06.‘97

Ein Mieter darf also seinen zur Wohnung gehörigen Balkon nach seinem Geschmack und seinen Bedürfnissen gemäß einrichten, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel eine optische Beeinträchtigung, Geruchsbelästigung und ähnliches sein. Neben Sonnenschirmen, Blumenkästen, Lampen etc. gehören „…zu solchen Einrichtungen … auch diejenigen, die dem Beklagten die Haltung von Katzen ermöglichen. Der Kläger hat zwar bestritten, dass die Katzen der Beklagten von der Balkonbrüstung fallen, wenn das Netz beseitigt wird. Eine solche Verhaltensweise von Katzen ist aber offenkundig und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.“
Zur Frage der optischen Beeinträchtigung hatte sich das Gericht bei einem Ortstermin ein eigenes Bild gemacht. Es gelangte zu dem Schluss, dass das Netz zwar von der Straße her gut zu sehen ist, dies aber nur, wenn man bewusst auf den Balkon schaut. Allein im Vorübergehen an dem Haus fällt auch nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg das Netz nicht auf. Eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung
sei damit nicht gegeben. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass das Netz durch die Art der Anbringung nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit nicht in das Eigentum des Vermieters eingreift.

Allgemeine Statements – Irrtümer

Eduard Hepp (Tierschutzbeirat b. Ministerium f. Umwelt, Raumordnung u. Landwirtsch. NRW in DDorf)

– Die Aufforderung des Vermieters, die Zustimmung aller Mitmieter zur Tierhaltung einzuholen und die Tierhaltung bei Fehlen nur einer einzigen Mitmieterzustimmung oder Beschwerdeführung nur eines einzelnen Mieters oder nur einer einzelnen Mietpartei zu versagen, widerspricht demokratischen Rechtsprinzipien. Ein solches Begehren räumt einer einzelnen Person oder einzelnen Mietpartei die Ausübung jeglicher Willkür und jeglichen Mutwillens ein. Das aber ist unzumutbar.

– Das gleiche gilt, wenn sich nur eine Minderheit der Mitmieter gegen die Tierhaltung ausspricht, die Mehrheit sich jedoch Beschwerdeführern nicht anschließt.

– Damit ist das Interesse der Gesamtheit der Mitmieter nicht verletzt. Liegt das Einverständnis aller Mieter vor, so ist das Abschaffungsverlangen offenkundige Willkür und deshalb als rechtsmissbräuchlich zu verwerfen.

– Es verstößt gegen Treu und Glauben, einen Mieter wegen nicht rechtzeitig eingeholter Zustimmung ohne Vorliegen ernster und schwerwiegender Gründe zur sofortigen Abschaffung seines Haustieres unter Androhung von Räumungsklage aufzufordern. Hierzu Art. 13 und 14 Abs. 2 GG.

– Es entspricht Sinn und Zweck des zwischen Mieter und Vermieter bestehenden Partnerschafts-
Verhältnisses, den Mieter an die versäumte Einholung der Zustimmung der Tierhaltung zu erinnern.  Das Verbot der Tierhaltung dient dem Recht des Vermieters, einzuschreiten bei vorliegenden ernsten und schwerwiegenden Gründen, nicht aber seiner Willkür.

– Es ist ein absoluter Vermieterirrtum zu glauben, dass der Beschluss des OLG Hamm v. 13.01.1981grünes Licht für uneingeschr. Vermieterwillkür bei Tierhaltung in Mietwohnungen  gegeben hat.

– Es ist vor Weiterungen rechtens, dass der Vermieter den beschuldigten Mieter anhört, dem das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigten Anschuldigungen zusteht.

> Freilaufende Haustiere / Haustiere und Nachbarschaft


Katze hat ein (gewisses) Recht auf Freilauf

Wenn eine Katze Freilauf gewöhnt ist und dadurch niemanden belästigt, dann kann ihr Halter darauf bestehen, da dies zur artgerechten Haltung gehört (Belästigung kann durch zu viele Katzen – in der Regel mehr als zwei (was als Ortsüblichkeit angesehen wird) auftreten
Oberlandesgericht Celle, AZ.: 4 U 64/85

Katze darf streunen

Hauskatze Trude (Name geändert) darf weiter nach Lust und Laune herumstreunen. Eine Kölner Amtsrichterin hat mit diesem Urteil die Klage einer Besitzerin von sechs Meerschweinchen gegen Trudes Herrchen und Frauchen abgewiesen. Trude, so der Anwalt der Klägerin, trachte den Nagern nach dem Leben und sollte sich deshalb nachmittags vom Nachbargarten fern halten. Die Richterin aber meinte, eingesperrte Katzen seien in Einfamilienhaus-Gegenden unüblich. Außerdem könne man keiner Katze klarmachen, zu bestimmten Uhrzeiten heimzukommen.
Amtsgericht Köln, AZ.: 134 C 281/2000

Haustiere und Spielplätze

Nicht nur Hunde, auch Katzen dürfen von ihren Besitzern nicht auf Kinderspielplätzen laufen gelassen werden.
Amtsgericht Köln, AZ.: 19 C 496/91

Haustiere und Nachbarschaft

Grundstücksbesitzer – zumal mit Kleinkindern – müssen es nicht dulden, dass drei Nachbarskatzen regelmäßig Kotspuren in ihrem Garten hinterlassen. Nachbarschaftliche Rücksichtnahme gebietet aber, dass der Katzenhalter wechselnd jeweils einem der Tiere freien Auslauf gewähren darf.
Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 2 C 947/98

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 1

Das Betreten fremder Grundstücke durch 1 (!!!) Katze pro Nachbar ist vom betroffenen Grundstückseigentümer hinzunehmen. Dies gilt allerdings nur auf dem Lande und in Vorortgegenden, nicht aber in der Großstadt.
Oberlandesgericht Köln,  Az.: 20 U 44/82  

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 2

In Vorort-Wohngegenden sind gelegentliche „Besuche“ der Nachbarskatze hinzunehmen.
Auch, wenn das Tier an der Gartentränke Vögel jagt (Material Katzen + Vögel liegt dem KSB vor).
Zudem Hinweis auf nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis auf Urteil  Oberlandesgerichtes Köln, Az.: 20 O 44/82 v. 17.09.82)
Landgericht Augsburg,  Az.: 4 S 2099/84 

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 3

Wer sich durch fremde Katzen in seinem Garten gestört fühlt, ist empfindlicher als der ’normale‘ Durchschnittsbürger. Das überspitzte Empfinden eines Gestörten kann aber nicht dazu führen, daß ein Katzenbesitzer seine Tiere nicht mehr artgerecht halten kann. Auslauf aber ist für viele Hauskatzen artgerecht.
Amtsgericht Bonn,  Az.: 11 C 463/84

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 4

Jegliches Betreten eines Grundstücks durch die Nachbarskatzen kann nicht untersagt werden. Entsprechende Beeinträchtigungen sind durch die sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebende Duldungspflicht gedeckt.
Amtsgericht Mainz (1. Instanz),  Az.: 3 S 491/84
Landgericht Mainz (2. Instanz), Az.: 8 C 501/84

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 5

In einem dörflichen Wohngebiet ist das Halten von Katzen bei freiem Auslauf traditionell Bestandteil der Lebenswirklichkeit. Dabei entspricht es der Natur dieser Haustiere, dass sie sich nicht an Grundstücksgrenzen halten und Vögeln sowie anderen Kleintieren nachstellen. Zudem Hinweis auf Sozialbindung von Eigentum sowie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis auf Urteil Landgericht Augsburg NJW 85, 499)
Amtsgericht Überlingen (1. Instanz),  Az.: 1 C 414/84 v. 21.02.‘85
Landgericht Überlingen [?] (2. Instanz), Az.: 1 S 55/85 (Berufung abgel.)

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 6

Die von Katzen für einen Garten ausgehenden Beeinträchtigungen sind für einen (normal und durchschnittlich empfindenden) Gartenbesitzer als geringfügig zu bezeichnen. Hinweis auf Duldungsverpflichtung des Klägers unter Bezugnahme auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis.
Amtsgericht Gemünden am Main,  Az.: C 499/84

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 7

Verunreinigungen durch Hunde spielen im Nachbarrecht eher eine untergeordnete Rolle. Interessanter ist hier die Lebensart von Katzen, die als freiheitsliebende und hygienebewusste Tiere ihre Fäkalien sorgsam in Nachbars Garten vergraben. Die hieraus resultierenden Probleme werden meist – wenn auch mit Abstrichen – zugunsten der Katze entschieden, die sich durch ihre Lebensweise der Kontrolle ihres Halters entzieht. (Ähnlich verhält es sich hier mit Tauben, wobei hier allerdings die Anzahl der gehaltenen Tauben ein wesentliches Entscheidungskriterium ist.)
Bei Verunreinigungen des Grundstücks durch Haustiere kann §.906 BGB greifen. Hier kann das   Betreten des Grundstücks durch Katzen ebenso wie das Überfliegen durch Tauben wie eine   Zuführung unwägbarer Stoffe begriffen werden.
vgl. LG Oldenburg v. 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, nWW 1999, 259


> Freilebende Katzen

Kein Füttern von mehreren wildlebenden Katzen

Wenn es den Nachbarn nicht gefällt, darf ein Grundstücksbesitzer nicht durch Fütterung
verwilderte Katzen (hier: bis zu 10) anlocken.
Oberlandesgericht Köln,  Az.: 13 U 199/88  

Kein Füttern bei Anlockung von Ratten

Fütterung freilebender Katzen (hier: bis zu 8) kann selbst auf dem eigenen Grundstück untersagt werden, wenn dadurch Ratten – die als Krankheitsüberträger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen – angelockt werden
Oberverwaltungsgericht Koblenz,  Az.: 6 A 12111/00

Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend und kann nicht (s.u.) verboten werden
Der Rentner Günther K. darf weiterhin auf seinem Schrebergartengrundstück verwilderte Katzen füttern, auch wenn sich sein Nachbar hierdurch gestört fühlt – Die Klage des Nachbarn wurde abgewiesen.:Wer über Jahre hinweg freilebende (verwilderte) Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass die Tiere nicht verhungern.  Er ist dann nämlich – wie der Jurist sagt – »Garant«, weil er eine »enge Gemeinschaftsbeziehung« zu den Tieren hergestellt hat und »freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden« übernommen hat. Deshalb wurde auch die Klage des Nachbarn bereits vom Amtsgericht Elmshorn abgewiesen:
» Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht im Wege der Besitzzerstörungsklage verboten werden kann!«

Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86 – Urteil vom 16.03’87  –  Amtsgericht Elmshorn (2. Instanz),
Az.: 53 C 513/85  –  Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe, Az.: 4 S 22/86  –  Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig (3.+letzte Instanz), Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.’88

> Schadens – Ersatz / Halter – Haftung / sonstige Kosten

Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren – 1
Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, dass solche Tiere schwieriger sind, als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände, die auf der Hand liegen, aber nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98

Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren – 2
Wer eine zugelaufene Katze regelmäßig füttert und zeitweise beherbergt, gilt rechtlich als Halter des Tieres und haftet bei einem Unfall für durch das Tier verursachte Schäden.
Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 3/95

Heilbehandlungskosten für „wertlosen“ Mischling
Ein kleiner Mischlingshund wurde von einem ausgewachsenen Schäferhund angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten beliefen sich auf rund 4.600 Mark. Dies war dem Schäferhundhalter entschieden zu viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischlingshund eingeschläfert werden müssen, und er hätte dann nur den Wiederbeschaffungswert für das Tier zu ersetzen. Da der Gesetzgeber das Tier ausdrücklich aber nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt, verurteilte das Gericht den Schäferhundhalter zum Ersatz dieser Behandlungskosten. Selbst dann, wenn der Mischlingshund praktisch „wertlos“ ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe von 4.600 Mark noch nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen zum Tier. Bei einem „Familientier“ ist das Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als bei einem reinen „Nutztier“.
Amtsgericht Idar-Oberstein, Az.: 3c 618/98

Streitwert bei Katzenhaltung
Bei einem Streit über die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, in seiner Wohnung 2 Katzen zu halten, kann die unterlegene Partei das amtsgerichtlichte Urteil nur dann im Wege der Berufung nur dann anfechten, wenn die Berufungssumme (der Streitwert) erreicht ist. Dies ist der Fall, wenn der Streitwert bei über 1.500 DM (767 €) liegt. Der Streitwert für die Haltung von zwei Katzen wurde vom LG Berlin auf 800 DM festgesetzt. Damit war eine Berufung unzulässig.
Landgericht Berlin, Az.: 61 s 129 / 00

Kratzspuren auf Autos – 1
Der Eigentümer eines Porsches verklagte seinen Nachbarn, Halter einer Katze, auf Schadensersatz, weil diese Katze auf seinem Fahrzeug herum gelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack versucht habe. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.939,47 Mark wurde abgewiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hielt es nämlich für unwahrscheinlich, dass eine Katze solche Lackschäden verursachen könne.
Er führt dazu aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere mit ausgefahrenen Krallen über glatte Oberflächen bewege, da zwischen den weichen Ballen und der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen kann, aufgrund ausgefahrener Krallen diese Haftung aber verloren ginge. Lediglich leichte Lackverschrammungen seien daher durch eine Katze möglich. Diese Lackverschrammungen rührten aus anhaftenden Sandkörnern zwischen Ballen und Pfotenbehaarung her.
Amtsgericht Celle, Az.: 16 c 187 / 97

Kratzspuren auf Autos – 2
Wer Katzen aus „reiner Tierliebhaberei“ hält, darf sie nicht frei laufen lassen, wenn ein Autohalter in unmittelbarer Nachbarschaft glaubhaft machen kann, dass die Tiere Kratzspuren auf seinem Wagen hinterlassen haben.
Landgericht Lüneburg, Az.: 1 S 198/99

Kratzspuren auf Autos – 3
Kein Schadensersatz für Lackkratzer: TÜV-Gutachter stellt fest, daß Katzenkrallen nicht scharf genug sind, um Lackschäden zu verursachen.
Amtsgericht Oberhausen, Az.: 1 S 198/9

Bremsen für Tiere – 1: Autofahrer darf für Katze bremsen

(WZ 09.00) Auch für eine Katze darf innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gebremst werden. Anders als bei einem Hasen auf freier Strecke, wo ein Autofahrer zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen habe, müsse im Ort niemand eine Katze überrollen, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sei, befand das Landgericht.
Landgericht Paderborn, AZ.: 5 S 181/00

Bremsen für Tiere – 2: Reflexbedingte Reaktion

(ADAC 05.01/WZ  07.01) Wer bei plötzlichem Auftauchen von Tieren (hier: rennende Katze) auf der Fahrbahn sofort auf die Bremse tritt, trägt lt. Urteil des LG Koblenz keine Schuld, wenn der Hintermann auffährt. Bei plötzlichen Hindernissen auf der Straße stellt der sofortige Tritt  auf die Bremse eine reflexartige Reaktion dar, die auch einem aufmerksamen Fahrer unterlaufen kann. Das Abbremsen vor der Katze sah das Gericht hier als unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Daher musste sich der Fahrer auch nicht die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Der Auffahrende hatte seinen Schaden selbst zu tragen.
Landgericht Koblenz, AZ.: 12 S 130/00

Bremsen für Tiere – 3: Vollbremsung nicht unbedingt „grob fahrlässig“

(ADAC 05.01) Überquert ein Tier (hier: Fuchs) die Straße und legt ein Autofahrer daraufhin bei  70 km/h eine Vollbremsung hin, so kann diese (riskante) Reaktion nicht ohne weiteres als „grob fahrlässig“ eingestuft werden!
Oberlandesgericht Nürnberg, AZ.: DAR 2001, 224

Bremsen für Tiere – 4: Für Dackel gebremst – Freispruch

Freigesprochen wurde eine Autofahrerin, die durch Bremsen für einen Dackel einen Auffahrunfall verursachte. Bremsen auch für Tiere – so das Gericht – ist erlaubt, wenn der Abstand zum nachfolgenden Verkehr groß genug ist. Zwar dürfe laut Straßenverkehrsordnung nur bei zwingenden Gründen stark gebremst werden – wozu kleine Tiere wie Dackel normalerweise nicht zählen, da sich der Vorfall aber in einer geschlossenen Ortschaft ereignet habe und der Abstand zwischen den Fahrzeugen mit etwa 25 Metern ausreichend gewesen sei, hätte der nachfolgende Autofahrer rechtzeitig reagieren müssen
über ‚Anwalt-Suchservice‘ Köln, 227 Az.: 12 U 9571/98 – Urteil vom 29.05.00

Wohnungsbrand und Katzenpensionskosten
Wenn die Wohnung vollständig abbrennt, ist die Hausratversicherung, sofern eine solche abgeschlossen ist, zur Schadensregulierung verpflichtet. Wird aber in einem solchen Fall die Katze des Versicherungsnehmers für die Zeit des Wiederaufbaus der Wohnung in einer Katzenpension untergebracht, dann muss die Hausratversicherung für diese Kosten nicht aufkommen.
Oberlandesgericht  Hamm, Az.: 20 W 21/98

Katzenloch in Zimmertüre der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund
Die Mieter wollten es ihrer Katze besonders bequem machen und sägten in die Zimmertür ihrer Mietwohnung ein ca. 16 x 16 cm großes Loch hinein, um der Katze den Durchgang von Zimmer zu Zimmer innerhalb der Wohnung zu ermöglichen, ohne dass dafür die Zimmertür geöffnet bleiben muss. Dem Vermieter gefiel dies gar nicht. Er kündigte den Mietvertrag fristlos. seine erhobene Räumungsklage  wies das Gericht allerdings ab. Zwar liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, doch werden  hierdurch die anderen Mieter oder der Vermieter selbst nicht beeinträchtigt. Die objektiv vorliegende Sachbeschädigung ist noch nicht so gravierend, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nur mit Beendigung des Mietverhältnisses müssen die Mieter das Katzenloch wieder folgenlos beseitigen.
Amtsgericht Erfurt, Az.: 223 c 1095 / 98
 

Schmerzensgeld für versehentlich eingeschläferte Katze

Schläfert ein Tierarzt versehentlich die gesunde von zwei Katzen ein, die die Besitzerin mit in die Praxis gebracht hat, braucht er ihr kein Schmerzensgeld zu zahlen, da Trauer um ein Tier – anders als um einen Familienangehörigen – zum „allgemeinen Lebensrisiko“ zählt.
Amtsgericht Mannheim, Az. 9 C 4082/96

Kostenersatz für Tierschutzverein bei externer Unterbringung von herrenlosen Tieren
Ein Tierschutzverein muss den Beweis dafür führen, dass es sich bei einer  abgegebenen Katze um ein Fundtier handelt, wenn er von der Gemeinde für  die Unterbringung Kostenersatz erlangen will (nichtamtlicher Leitsatz).
Amtsgericht Schönau/Schwarzwald, 11.04.2000, Az.: C 71/99
 

Transport von Haustieren im Auto – 1

Ein Unternehmer fuhr mit dem Auto zur Jagd, wie immer begleitete ihn dabei sein Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs. Als er auf der Autobahn an einer Baustelle vorbeikam, sprang der Hund aus ungeklärten Gründen plötzlich ins Lenkrad. Der Wagen kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsplanke und überschlug sich. Statt der Jagdbeute war das Resultat des Ausflugs ein Sachschaden von über 90.000 DM, denn es handelte sich um ein „Fahrzeug der Nobelklasse“. Die Kaskoversicherung lehnte es ab, den Schaden zu ersetzen, der Unternehmer zog vor Gericht. Dieses stellte sich auf die Seite der Versicherung. Der Unternehmer habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, deshalb müsse die Versicherung nichts zahlen. Ein Autofahrer, der einen Hund im Wagen mitnehme, müsse dafür sorgen, dass ihn das Tier beim Fahren nicht behindere. Das habe der Unternehmer versäumt; er müsse sogar grob fahrlässig die einfachsten Vorsichtsmaßnahmen unterlassen haben: Wenn er nämlich das im Auto eingebaute Trenngitter aufgerichtet oder das Tier wenigstens an die Leine gelegt hätte, hätte es zu einem so folgenschweren Vorfall gar nicht kommen können.
Oberlandesgericht  Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
 

Transport von Haustieren im Auto – 2
Der unsachgemäße Transport von Hunden führt immer wieder zu Verkehrsunfällen. Ein Autofahrer verliert im Schadensfall seinen Versicherungsschutz, wenn er dabei grob fahrlässig handelt. Dies bekam ein Verkehrsteilnehmer zu spüren, der seinen Zwergpudel im Fußraum vor dem Beifahrersitz mitgenommen hatte. Das Tier behinderte ihm beim Fahren und löste so einen Unfall aus. Das Gericht hielt das Verhalten des Fahrzeuglenkers für unentschuldbar. Trotz seiner langjährigen Erfahrung mit Hunden habe er nur hoffen, aber nicht darauf vertrauen können, dass das Tier nicht zum Fahrersitz hinüberkriechen werde. Es sei bloß einer glücklichen Fügung zuzuschreiben, dass er nach eigener Behauptung den Hund sehr oft ungesichert im Wagen mitgeführt habe, ohne von ihm behindert oder gefährdet worden zu sein. Er habe deswegen nicht im geringsten darauf vertrauen dürfen, das Tier werde den ihm angewiesenen Platz unter keinen Umständen verlassen. Da er die für einen Autofahrer erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt habe, müsse die Versicherung für die Unfallfolgen nicht haften.
Oberlandesgericht  Nürnberg, 14. Oktober 1993 – 8 U 1482/93

Katzen eines Sozialhilfeempfängers (Unterhaltskosten bei Kuraufenthalt)

Wer als Sozialhilfe-Empfänger Katzen hält, hat keinen Anspruch darauf, dass das Amt während seines Kuraufenthaltes die Tiere versorgt oder für ihre Pflege aufkommt.
Verwaltungsgericht Berlin, Az, 8 A 6/96
> Haustiere und Ehescheidung

Haustiere und Ehescheidung – 1

Zwei Jahre nach der Scheidung sah sich ein Ehepaar wegen eines zehnjährigen Pudels vor Gericht, der bei der Frau lebte. Der Mann verlangte, dass das Gericht den Hund in Zukunft ihm zuweisen solle. Zumindest müsse er das Recht bekommen, den Pudel regelmäßig zu sehen, d.h. also ein sogenanntes „Umgangs-recht“, wie es für die Kinder aus geschiedenen Ehen gilt. Die Frau weigerte sich: Der Pudel müsste sich dann „zwischen seinen Bezugspersonen hin- und hergerissen vorkommen“. Das Gericht befand sich in einer Zwickmühle: Einerseits zählen Haustiere im Scheidungsfall schlicht als „Hausrat“, andererseits gibt es neuerdings die rechtliche Vorschrift, Tiere nicht als „Sachen“ zu behandeln. Man könne also nicht über sie verfügen wie über „leb- und gefühllose Gegenstände“, folgerte der Richter, man müsse auf „ihr Wesen und ihre Gefühle“ Rücksicht nehmen. Er beauftragte deshalb einen Tierarzt vom Veterinäramt als Sachverständigen. Dieser diagnostizierte, es gebe keine „tierpsychologischen Schwierigkeiten“, wenn Mann und Pudel gelegentlich „zusammen wären“; nur „ständiger Ortswechsel“ wäre unzumutbar. Der Amtsrichter in Bad Mergentheim beschloss daher, der Hund bleibe bei der Frau, der Mann dürfe aber jeweils am ersten und dritten Donnerstag im Monat von 14 bis 17 Uhr mit dem Pudel spazieren gehen (1 F 143/95). Der Richter stützte seine Entscheidung auch auf die Beobachtungen im Gerichtssaal. Von der Leine gelassen, sei das Tier gleich zum Mann gelaufen, habe sich auf den Schoß nehmen lassen und „zum Zeichen des Wohlgefallens“ Herrchen das Gesicht geleckt.
Amtsgericht Bad Mergentheim, 19. Dezember 1996 – 1 F 143/95


Haustiere und Ehescheidung – 2

Trennen sich Eheleute, und ist der Partner mit dem höheren Einkommen nicht bereit, Unterhalt zu zahlen, so kann ihn das Familiengericht (mit einstweiliger Verfügung) dazu verpflichten – zumindest zum sogenannten „Notunterhalt“. Eine Ehefrau beantragte eine solche Verfügung, es ging um 800 DM monatlich: Sie lebe mietfrei in der Ehewohnung und benötige 650 DM für sich, den übrigen Betrag unter anderem für ihren Hund. Das Familiengericht sprach ihr nur 650 DM zu. Begründung: Geld für die Hundehaltung habe nichts mit dem Trennungsunterhalt zu tun, das Familiengericht sei hier nicht zuständig. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Unterhalt umfasse den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählten auch die „Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange“. Die Zuwendung zu einem Haustier könne für die Lebensqualität und das Wohlbefinden so wichtig sein, dass sie durchaus in diese Kategorie gehöre. Daher müsse das Familiengericht diese Frage entscheiden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 30. September 1996 – 2 UFH 11/96

 

> Haustiere und Erbschaft

Geerbtes Futtergeld

Geld, das dazu dienen soll, Katzen einer Verstorbenen zu füttern (hier: zwei Pfund; Rindfleisch pro Woche), unterliegt der Erbschaftssteuer. Dass die tatsächlichen Aufwendungen im Laufe der Zeit den „geerbten“ Betrag übersteigen, spielt keine Rolle.
Finanzgericht Düsseldorf, Az. 4 K 3187/94

> Haustiere und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften / Hausordnung

Übermäßige Tierhaltung in einer Eigentums-Wohnanlage

Werden in einer Eigentumswohnung übermäßig Haustiere gehalten, liegt hierin, auch wenn die Teilungserklärung keine Beschränkung der Tierhaltung vorsieht, eine unzumutbare Belastung der Wohnungseigentümer. Hier kommt es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung der Nachbarn nicht an. Es genügt die Befürchtung der Belästigung (Fall einer Hundezucht in einer Wohnungseigentumsanlage).
OLG Zweibrücken v. 24.8.1999. Az.: 3 W 167/99. ZMR 1999. 853

Mehrheitsbeschluss zur Tierhaltung

Der Umfang einer Tierhaltung ist einer Mehrheitsbeschluss-50-Fassung zugänglich. Hier können Regelungen über den Gebrauch des Sondereigentums in Ergänzung zur Hausordnung getroffen werden. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist selbst dann möglich, wenn die Hausordnung formeller Bestandteil der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ist
vgl. OLG Saarbrücken v. 9.10.1998, Az.: 5 W 3G5/98, WE 1999, Nr. 8, 6

Hausordnung 1

Durch die Hausordnung kann die Tierhaltung soweit eingeschränkt werden, als dies keine das Sonder- Eigentum unangemessen beeinträchtigende Gebrausregelung darstellt. Eine Regelung, die z.B. die Haustierhaltung auf einen Hund oder drei Katzen beschränkt, ist aller Regel nach nicht zu beanstanden.
vgl. KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670

Hausordnung 2

In einer Hausordnung kann überdies bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Eigentümer nicht betreten können. Es kann auch festgelegt werden, dass bei Nichtbeachtung der Vorschriften bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muss.
vgl. BayObLG v. 9.2.1994, Az.: 2z BR 127/93

Zustimmung des Verwalters bzw. Verwaltungsbeirats

Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass für die Anschaffung von Haustieren die Zustimmung des Hausverwalters oder Verwaltungsbeirats erforderlich ist.
vgl. OLG Saarbrücken v. 7.5.99, Az.: 5 W 3G5/98, NzM 99, G21

Hunde- und Katzenhaltungsverbot in Wohnanlagen

Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen. Der Verwalter kann daher – sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist – seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfasste Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen.
Oberlandesgericht  Düsseldorf, Az.: 3 Wx 459/96 v. 5. Mai 1997

> Vereinsbelange

Eltern haften nur bei ausdrücklichem Hinweis für die Vereinsbeiträge ihrer Kinder
Die Satzung eines Vereines darf die Aufnahme von beschränkt geschäftsfähigen, also insbesondere von Minderjährigen, davon abhängig machen, das der gesetzliche Vertreter für die Mitgliedsbeiträge des neuen Mitglieds haftet. Die Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens muss aber so deutlich sein, dass der gesetzliche Vertreter bei Stellung des Aufnahmevertrages Kenntnis davon erlangt, dass er gleichzeitig die Mithaft für die vom Minderjährigen geschuldeten Mitgliedsbeiträge erklärt. Damit wurde die Klage eines Angelvereins gegen die Eltern abgewiesen, weil in dem Aufnahmeformular auf die Haftungserklärung nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nur die Unterschrift der Eltern alleine führt noch nicht dazu, dass auch für den Jahresbeitrag ihres Kindes haften.
Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 15 W 195/99

Vereinsbeitrag auf dem Prüfstand
Will ein Verein den Vereinsbeitrag erhöhen, so darf er dies nur für die Zukunft tun. Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist nur dann zulässig, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich gestattet. Wird der Beitrag nicht wirksam und satzungsgemäß erhöht, dann steht den betroffenen Vereinsmitgliedern das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
Landgericht Hamburg, Az.: 302 s 128/98

Anspruchsverlust bei Austritt
Scheidet das Mitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins (nicht eingetragene Vereinigung) aus diesem „Verein“ aus, dann hat dieses ‚Mitglied‘ keine anteiligen Ansprüche an der „Vereins-“ oder „Clubkasse“ gegen die verbleibenden Mitglieder.
Amtsgericht Grevenbroich, Az.: 11 c 460 / 96

Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Der Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen eines Vereins gehört zu den existenziellen Mitgliedschaftsrechten bzw. –pflichten, die in der Satzung verankert sein müssen und die nicht lediglich dem Einberufungsorgan überlassen bleiben dürfen. Sieht die Satzung „schriftliche“ Einberufung vor, so ist eine solche, die lediglich in dem Veröffentlichungsorgan (Zeitschrift) des Vereins bekannt wird, nicht ausreichend.
Amtsgericht Elmshorn, Az.: 52 c 79 / 00

Angaben ohne Gewähr! 



Recht und Gesetz

Katzennetz
Katzennetz 1

Das Anbringen von Halterungen an der Außenwand zwecks Befestigung eines Katzennetzes auf dem Balkon stellt keine vertragswidrige Handlung dar (AG Hamburg 40a C 2229/90). Die Anbringung eines Katzennetzes ist aber dann nicht vertragsgemäß, wenn es das gepflegte Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt und wenn die mietvertragliche Hausordnung optische Beeinträchtigungen des Gesamtbildes des Hauses verbietet.
(AG Hamburg 42 C 384/99). Quelle: Mieterjounale 4/1992 S. 10; 1/2000 S.9 des Mietervereins zu Hamburg

Katzennetz 2

Gegenüber dem Mieter, der den Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu.
AG Wiesbaden, Urt. Vom 17.12.1999 – 93 C 3460/99-25

 

Katze im Garten
Streunende Katzen im Garten

Ein Gartenbesitzer muss es dulden, dass Katzen des Nachbarn in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die übrigen entweder weggeben oder im Haus halten. Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich zweier Katzen „pro Nachbar“ begründete das Landgericht Darmstadt mit dem „Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung“, wovon sie sich „selbstverständlich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen abhalten“ ließen. Daher müsse ein Gartenbesitzer auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und zumindest zwei streunende Katzen dulden. Anderenfalls könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen einer ganzen Wohngegend verbieten lassen. Auf der anderen Seite müssten aber auch die Katzenhalter Rücksicht nehmen und sich auf zwei freilaufende Katzen beschränken.
LG Darmstadt, 9 O 597/92

 

Anspruch auf Finderlohn
Nach § 971 BGB hat der Finder eines Tieres Anspruch auf einen Finderlohn, der bei Tieren drei Prozent von deren Wert beträgt. Wenn aber der Halter eines wertvollen Tieres einen Finderlohn zusagt, der höher liegt, dann ist er auch verpflichtet, den entsprechenden Betrag an den Finder zu zahlen. Diese Erfahrung musste ein Tierhalter machen, der zehn Prozent des Wertes seines kostbaren Tieres als Finderlohn ausgesetzt hatte, dann die Summe aber nicht in voller Höhe zahlen wollte. Auch die Tatsache, dass er der Annahme war, der Finderlohn sei nach den gesetzlichen Vorschriften zu hoch, änderte nichts an seiner Zahlungsverpflichtung.
AG Rothenburg/W.; Az. 8 C 256/01

 

Katzentür
Einbau eines Katzenlochs rechtfertigt keine Kündigung des Mietvertrages

In dem verhandelten Fall hatte der Mieter ein 16 mal 16 Zentimeter großes Loch in eine Zimmertür gesägt und eine Klappe eingebaut. Durch dieses Loch hatte seine Katze problemlos innerhalb der Wohnung von einem Zimmer ins andere laufen können. Der Vermieter hatte daraufhin dem Mieter fristlos wegen „Beschädigung seines Eigentums“ gekündigt. Die Richter des Amtgerichts Erfurt gaben jedoch dem Mieter recht: Zwar stelle der Einbau eine Sachbeschädigung dar. Er habe jedoch nicht beabsichtigt, den Vermieter zu schädigen. Außerdem führe das Katzenloch zu keinen Belästigungen der übrigen Mieter und eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung sei ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Kündigung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Allerdings habe der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür zu beheben.
AG Erfurt, 223 C 1095/98

 

Lackschaden am Auto
Lackschaden am Auto?

Der Besitzer eines Sportwagens verklagte seinen Nachbarn auf Schadenersatz, weil dessen Katze auf seinem Wagen herumgelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack verursacht habe. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hielt es jedoch für sehr unwahrscheinlich, dass eine Katze derartige Lackschäden verursachen könne. Es ist unplausibel, dass eine Katze mit ausgefahrenen Krallen über eine glatte Oberfläche läuft, da sie dadurch ihre Haftung verliert. Diese erhält sie nur, wenn die weichen Ballen zum Einsatz kommen. Lediglich winzige Lackverschrammungen könnten durch anhaftende Sandkörner in der Pfotenbehaarung entstehen. Die Klage des Fahrzeughalters auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von DM 3.939 wurde daher abgewiesen.
Amtsgericht Celle, Az.:16C187/97

Nachbar muss fremde Katze auf der eigenen Fahrzeughaube nicht hinnehmen

Katzenbesitzer haben dafür zu sorgen, dass ihre Lieblinge die Autos der Nachbarschaft weder als Ruheplätzchen noch als Teil ihrer Laufstrecke benutzen. Wem dies nicht gelingt, dem drohen Ordnungsgelder oder bei Lackschäden durch Katzenkrallen sogar Schadensersatzforderungen. Dies entschied das Landgericht Lüneburg: Zwar bestehe in der Nachbarschaft grundsätzlich eine sog. „Duldungspflicht“ wenn das Tier über fremde Grundstücke laufe, doch ende diese spätestens dann, wenn der Stubentiger Fahrzeuge betrete, beschmutze oder gar beschädige. Die Rechtszeitschrift „Deutsches Autorecht“ berichtet auf Seite 271 über ein wenig tierfreundliches Urteil, das vom Landgericht Lüneburg (Az.: 1 S 198/99 vom 27.1.2000) gefällt wurde. Danach besteht zwar im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses grundsätzlich eine so genannte Duldungspflicht, wenn Katzen auf die angrenzenden Grundstücke wechseln. Dabei müssen sogar geringfügige Belästigungen hingenommen werden. Wenn eine Katze jedoch über die dort abgestellten Fahrzeuge läuft und sie beschmutzt oder beschädigt, muss dies nicht mehr geduldet werden. Da hilft es auch nicht, wenn der Katzenhalter auf das natürliche Verhalten dieser Tiere hinweist. Auch das Argument, es sei unmöglich, Katzen bei artgerechter Haltung von ihren Gewohnheiten abzubringen, ließ das Gericht nicht gelten. Es stellte in diesem Fall vielmehr die Interessen des Autohalters über die des Tierhalters.

 

Kratzspuren
Kratzspuren von Hund und Katze auf Parkettboden einer gemieteten Wohnung.

Da der Parkettboden einer vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von seinem ehemaligen Mieter Schadensersatz. Der Mieter weigerte sich jedoch, die verauslagten 2411 DM für das Abschleifen des Parkettbodens zu ersetzen. Vor Gericht bekam der Mieter Recht, denn die Kratzer, die tatsächlich von seinem Hund stammten, waren lediglich „die vertragsmäßige Nutzung der Wohnung“. Das Gericht argumentierte, da der Vermieter gegen die Hundehaltung nichts auszusetzen hatte, gehört die dadurch hervorgerufene Abnutzung des Bodens zum üblichen Mietgebrauch.
Amtsgericht Berlin, Az.:8C126/98

 

Katzenhaltung in der Mietswohnung
Haltung von Katzen in der Mietwohnung

Man kann davon ausgehen, dass Katzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung verursachen.
AG Hamburg, 40a C 402/95

Katze in Mietwohnung erlaubt

Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
AG Hamburg, 47 C 520/95